20.04.2024

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Europäische Kommission leitet kartellrechtliche Untersuchung gegen Facebook ein

Die Europäische Kommission hat ein offizielles Ermittlung gegenüber dem amerikanischen Konzern Facebook im Falle eines möglichen Kartellverstoßes beim Betrieb des Dienstes zum Verkauf von Waren Facebook Marketplace.

Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob Facebook gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt, indem es Werbedaten verwendet, die insbesondere von Werbetreibenden erhalten wurden, um mit ihnen auf Märkten zu konkurrieren, auf denen Facebook aktiv ist, wie beispielsweise bei Kleinanzeigen. Bei der förmlichen Untersuchung wird auch geprüft, ob Facebook den Kleinanzeigendienst von Facebook Marketplace unter Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln mit seinem sozialen Netzwerk verknüpft. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Executive Vice President Margrethe Vestager sagte:

„Facebook hat jeden Monat fast 3 Milliarden Menschen, die Daten nutzen, und insgesamt werben fast 7 Millionen Unternehmen auf Facebook. Facebook sammelt eine riesige Menge an Daten über die Aktionen der Nutzer in ihrem sozialen Netzwerk und darüber hinaus, wodurch Sie bestimmte Kundengruppen ansprechen können. Wir werden uns genauer ansehen, ob Facebook mit diesen Daten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, insbesondere im Online-Kleinanzeigenbereich, wo täglich Produkte gekauft und verkauft werden und Facebook auch mit den Unternehmen konkurriert, von denen es Daten sammelt. In der heutigen digitalen Wirtschaft sollten Daten nicht wettbewerbsverzerrend verwendet werden.“

Facebook ist ein sozialer Netzwerkdienst, der es registrierten Benutzern ermöglicht, Profile zu erstellen, Fotos und Videos hochzuladen, Nachrichten zu senden und sich mit anderen Personen zu verbinden. Facebook bietet auch einen Online-Kleinanzeigendienst namens Facebook Marketplace an, der eine Plattform für Facebook-Nutzer ist, um gegenseitig Produkte zu kaufen und zu verkaufen.

Im Rahmen ihrer eingehenden Untersuchung wird die Kommission eingehend prüfen, ob Facebooks Position in Bezug auf soziale Medien und Online-Werbung es ermöglicht, den Wettbewerb in benachbarten Märkten zu beeinträchtigen, auf denen Facebook dank seines sozialen Netzwerks und insbesondere im Online-Bereich ebenfalls aktiv ist Klassifizierungen.

Indem sie ihre Dienste auf Facebook bewerben, können Unternehmen, die auch direkt damit konkurrieren, ihr kommerziell wertvolle Daten zur Verfügung stellen. Facebook kann diese Daten dann verwenden, um mit den Unternehmen zu konkurrieren, die sie bereitgestellt haben.

Dies gilt insbesondere für die Anbieter von Online-Werbung, den Plattformen, auf denen viele europäische Verbraucher Produkte kaufen und verkaufen. Anbieter von klassifizierten Online-Anzeigen bewerben ihre Dienste auf dem sozialen Netzwerk Facebook. Gleichzeitig konkurrieren sie mit ihrem eigenen Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace.

Nach Voruntersuchungen äußerte die Kommission Bedenken, dass Facebook den Wettbewerb um Online-Werbedienste verzerren könnte. Insbesondere kann es Daten von konkurrierenden Anbietern im Rahmen ihrer Werbung auf Facebook verwenden, um Facebook Marketplace zu helfen, diese zu übertreffen. Facebook kann beispielsweise aus den Werbeaktivitäten seiner Konkurrenten genaue Informationen über Nutzerpräferenzen erhalten und diese Daten verwenden, um den Facebook-Marktplatz zuzuschneiden.

Die Kommission wird auch prüfen, ob die Einbettung des Facebook Marketplace in das soziale Netzwerk eine Form der Verlinkung darstellt, die ihm einen Vorteil bei der Kundengewinnung verschafft und die Nutzung konkurrierender Online-Rubrikenanzeigen ausschließt. Wenn nachgewiesen wird, dass die untersuchte Praxis die EU-Wettbewerbsregeln in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder den Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) ).

Die Kommission wird nun ihre eingehende Untersuchung vorrangig durchführen. Der Beginn einer behördlichen Untersuchung greift deren Ausgang nicht vor. Auch die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (CMA) hat heute ihre eigene Untersuchung der Datennutzung von Facebook eingeleitet. Die Europäische Kommission wird sich bemühen, im Zuge unabhängiger Untersuchungen eng mit der CMA zusammenzuarbeiten.

Voraussetzungen

Abschnitt 101 AEUV verbietet wettbewerbswidrige Vereinbarungen und Entscheidungen von Wirtschaftsverbänden, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verzerren. Abschnitt 102 AEUV verbietet den Missbrauch von Dominanz. Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist in der Antimonopolverordnung (Resolution Rat Nr. 1/2003 ), die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann.

Artikel 11 Absatz 6 der Wettbewerbsverordnung sieht vor, dass die Eröffnung eines Verfahrens durch eine Kommission die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten von ihrer Zuständigkeit entbindet, die EU-Wettbewerbsregeln auch auf die einschlägige Praxis anzuwenden. Artikel 16 Absatz 1 sieht ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte vermeiden sollten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung vor der Kommission in dem von ihr eingeleiteten Verfahren entgegenstehen würden.

Die Kommission hat Facebook und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall informiert.

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Beendigung des Kartellverfahrens. Die Dauer der kartellrechtlichen Untersuchung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, dem Grad der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Weitere Informationen zu dieser Untersuchung finden Sie unter Webseite Provisionen auf Wettbewerb in der Öffentlichkeit Fallregister unter der Nummer AT.40684.





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