Das kürzlich erlassene Gesetz zur Anhebung des Mindestlohns legt fest, was bei einem individuellen Arbeitsvertrag gilt und welche drei Lohnstufen gebildet werden.
Prämien und „Zuschläge“ gelten für Arbeitnehmer, die einen höheren Lohn erhalten, als in ihrem Branchenvertrag oder nationalen Tarifvertrag festgelegt ist.
Liegt ein Einzelarbeitsvertrag vor und das gezahlte Gehalt übersteigt den Mindestbetrag (vorgesehen vom Branchen- oder Landesvertrag, d. h. die Höhe des Grundgehalts und der Zulagen), ergeben sich daraus drei Positionen:
Viele gesetzliche oder kollektivvertragliche Zulagen und Zuwendungen sind nicht zuschlagspflichtig, sondern werden durch Zuschläge verrechnet. Sonstige Zulagen und Leistungen werden durch eine Zulage abgegolten und sind nicht zuschlagspflichtig, sondern nur nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sonstige Leistungen und Beträge (zB Urlaubsgeld, Überstunden) können nicht durch Ergänzungsleistungen oder nach Vereinbarung ausgeglichen werden und sind zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen zu zahlen.
Die Bedeutung eines individuellen Arbeitsvertrags
In diesem Zusammenhang ist ein individueller Arbeitsvertrag, der die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer widerspiegelt, von besonderer Bedeutung, da er festlegt, ob die jeweiligen Leistungen durch eine Ergänzungsleistung verrechnet werden.
Von besonderer Bedeutung ist die Höhe der „Zusatzleistung“ im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns, die im Januar nächsten Jahres in Kraft treten wird.
Ein erheblicher Teil der Vollzeitbeschäftigten erhält einen Mindestlohn (heute 650 Euro) und einige Zusatzleistungen, wodurch ihr Gesamtgehalt 650-700 Euro, manchmal 1000 Euro übersteigt.
Was passiert mit Zuzahlungen nach Anhebung des Mindestlohns und welche Leistungen können ausgeglichen werden
Nach ständiger Rechtsprechung sollen die aus der Ergänzungsleistung gezahlten vereinbarten Lohnzuschläge abgegolten werden, es sei denn, es ist im Einzel- oder Tarifvertrag vorgesehen, dass diese zusätzlich zum vereinbarten höheren Lohn gezahlt werden.
Die Anrechnungsregel gilt nach der Rechtsprechung auch für Leistungen, die durch einen branchenweiten Tarifvertrag festgelegt wurden, auch nach Abschluss eines Individualvertrags, der die höchste gesetzliche Vergütung zahlt, sofern eine Neuregelung nichts anderes vorsieht.
In diesen Kontext gehört auch das „Management“ der Erhöhung des Mindestlohns. Wird dem Arbeitnehmer der Mindestlohn von 650 € zuzüglich der Ergänzungsleistung ausgezahlt, so „frisst“ eine Erhöhung um 650 € einen Teil der Ergänzungsleistung auf, ohne dass für den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhöhung des Nettoeinkommens entsteht.
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