20.04.2024

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Thessaloniki: Gutscheine für kostenlose Lebensmittel

Gutscheine für Lebensmitteleinkäufe auf öffentlichen Märkten werden in Kürze von den Regionalbehörden Zentralmazedoniens ausgestellt.

Der Regionalrat von Zentralmazedonien hat heute die Bedingungen und das Verfahren für ein Sozialprogramm genehmigt, das eine finanzielle Unterstützung gefährdeter Gruppen vorsieht, um ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Waren auf beliebten Märkten zu decken, mit einer Zuweisung von 200.000 Euro.

Der regionale Berater der Verwaltung von Gerakina Bisbina stellte klar, dass die Entscheidung das Programm 2020 betrifft (das Geld dafür wurde 2019 bereitgestellt, seitdem konnte das Programm aufgrund der Covid-Pandemie nicht umgesetzt werden und wird jetzt umgesetzt.

Die Empfänger der Coupons sind:

1. Familien mit drei Kindern, kinderreiche Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem ungeschützten Kind.

2. Kinderreiche Familien, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos sind.

3. Familien mit zwei kleinen Kindern (Unterhaltsberechtigte) und einem Einkommen bis 12.000 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 2.000 €.

4. Alleinerziehende Familien mit Kind und Familieneinkommen bis 6000 Euro. Für jedes weitere ungeschützte Kind erhöht sich der Betrag um 2.000 €.

Der Betrag von 200.000 Euro setzt sich zusammen aus den gesetzlich vorgeschriebenen gegenseitigen Gebühren von Herstellern und Verkäufern für ihre Präsenz (Handel) auf öffentlichen Märkten.

Darüber hinaus beschloss der Regionalrat, die Verkäufer in die Märkte der Metropolregion Thessaloniki zu reintegrieren und überfällige Schulden zu begleichen, da während der Gesundheitskrise durch das Coronavirus ein erheblicher Einkommensausfall zu verzeichnen war (Quarantäne). Bei der Präsentation des Themas vor dem Regionalrat erklärte Regionalratsmitglied Gerakina Bisbina, dass „die Teilnahme an Likes auf 50 % gesunken ist, einige Leute nur sehr wenige Tage hatten, um öffentliche Märkte zu besuchen, und ihr Einkommen nur die notwendigen und nicht die regulären Gebühren deckte sie mussten zahlen.“

Die Entscheidung betrifft die Begleichung von Zahlungsrückständen vom 1. März 2020 bis 31. August 2021.





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