20.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Verletzt Lockdown die Menschenrechte?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lautet: Die Sperrung des Coronavirus verletzt das Recht auf Freiheit nicht.

Das Gericht in Straßburg wurde wegen der Klage eines rumänischen Staatsbürgers abgehalten. Obwohl er, wie er behauptet, nicht infiziert war und keinen Kontakt zu Coronavirus-Patienten hatte, musste er 52 Tage im Lockdown sitzen. Er behauptet, seine Rechte seien verletzt worden, da Quarantäne mit Gefängnis gleichgesetzt werden könne. In der Entscheidung des Gerichts hieß es jedoch, dass die von der Regierung eingeleitete Maßnahme in diesem Fall nicht mit Hausarrest gleichzusetzen sei.

In Rumänien wurde aufgrund der Pandemie inmitten eines Notfalls im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine Sperrung verhängt. Rumänischen Bürgern wurde das Verlassen ihrer Häuser ohne einen offiziell bestätigten triftigen Grund untersagt, und die Zuwiderhandelnden wurden mit Geldstrafen belegt.

Die Beschwerde eines rumänischen Staatsbürgers war die erste. Dabei hat der EGMR geprüft, ob Klausel 5 der Menschenrechtskonvention, die das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert, auf den Lockdown anwendbar ist. Die Entscheidung des Gerichts lautet wie folgt:

„Der Grad der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers war nicht so, dass eine allgemeine Quarantäne als Freiheitsentzug angesehen werden könnte. Generell ist die aktuelle Situation daher als „außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Kontext“ zu charakterisieren.

Auch die Argumente des Gerichts werden genannt:

die Maßnahme galt allgemein für jeden im Staat; der Antragsteller hätte das Haus aus den im Gesetz aufgeführten triftigen Gründen verlassen können; er unterlag keiner behördlichen Einzelaufsicht; der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er gezwungen war, auf engstem Raum zu leben, und dass ihm nicht alle sozialen Kontakte vorenthalten wurden.

Endgültiges Urteil lautet:

„Die Quarantänebedingungen sind daher nicht mit Hausarrest gleichzusetzen, der im Sinne der Gerichtspraxis einer ‚Haft‘ gleichkommt.“





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