23.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Ab heute, 1. Januar 2022, wird Kaffee zum Mitnehmen für Verbraucher um 10 Cent teurer.

Für Kunststoffverpackungen und Einwegbecher wurde eine neue „grüne“ Gebühr eingeführt. Das bedeutet, dass ab Neujahr jeder, der Kaffee oder etwas anderes bestellt, zusätzlich 0,10 € berechnet werden.

Gemäß der AADE-Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2022 die Umweltsteuer auf Einweg-Kunststoffprodukte erhoben, die als Lebensmittel- und Getränkeverpackung erhältlich sind, wenn sie von Gastronomie- und Einzelhandelsunternehmen verkauft werden.

Zu beachten ist, dass der Betrag den Verbrauchern pro Wareneinheit, d.h. die Kunststoffhülle wird als separater Artikel behandelt und gesondert berechnet.

Wie berechnet man die Höhe des Umweltbeitrags?

Es beträgt 4 Cent ohne Mehrwertsteuer für 1 Kunststoffprodukt. Wenn also jemand ab Januar zum Beispiel einen kalten Espresso kauft, dann wird wie folgt bezahlt: 4 Cent für ein Glas und 4 weitere Cent für einen Verschluss. Fügen Sie dann 13% Mehrwertsteuer hinzu und der Gesamtbetrag der Zahlung beträgt 9 Cent, d.h. gerundet 0,10 Euro.

Die neue Steuer gilt jedoch nicht nur für Plastikbecher und -deckel. Sie gilt auch für Behälter und Kisten, d.h. Verpackung zum Mitnehmen, die:

a) zur sofortigen Verwendung vor Ort oder außerhalb der Gastronomie bestimmt sind,

b) Behälter sind,

c) verzehrfertig ohne zusätzliche Zubereitung, insbesondere zum Kochen oder Erhitzen, einschließlich Behältnisse für Fast Food oder andere verzehrfertige Mahlzeiten.

Kann ich den Aufpreis vermeiden?

Können Verbraucher zusätzliche Kosten vermeiden? Die Antwort ist diese. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den Verbrauchern zu dienen, indem sie ihr eigenes Mehrweggeschirr anstelle von Plastikverpackungen verwenden. Vielleicht müssen Sie also mit Ihrem Glas und Ihrem Teller in ein Café gehen?

Es wird berichtet, dass ein Catering-Unternehmen einem Verbraucher die Bedienung verweigern kann, wenn das von ihm wiederverwendete Gedeck (Besteck) eindeutig nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.





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