20.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Stunde X rückt näher – vor dem 16. Januar sollten sie Zeit haben, die erste Gesichtsimpfung 60+ zu bekommen

In der Altersgruppe über 60 ist die Coronavirus-Impfung vorgeschrieben. Ab dem 16. Januar müssen alle, die zumindest für den ersten Termin keine Zeit hatten, einen Termin zu vereinbaren, mit einer monatlichen Geldstrafe von 100 Euro rechnen.

Regierungsbeschluss veröffentlicht in Staatsanzeiger, mit Angabe von Ausnahmen für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Stelios Petsas, stellvertretender Innenminister, erklärte heute, dass die Geldbuße nach dem 16. Januar gelten wird.

Die Entscheidung zur Impfpflicht für alle über 50-Jährigen wurde bislang offen gelassen. Dieses Thema wird jedoch diskutiert, und in Kürze wird eine Entscheidung darüber bekannt gegeben. Premierminister Kyriakos Mitsotakis sagte:

„Menschen über 60 mussten vor dem 16. Januar einen Termin vereinbaren, um die erste Dosis einzunehmen. Andernfalls wird jeden Monat ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, und dieses Geld wird per Gesetz in einem Sonderfonds für Krankenhäuser gesammelt.

Was steht im Staatsanzeiger.

Die Entscheidung gilt für alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und vor dem 31. Dezember 1961 geboren wurden. Sie unterliegen der Impfpflicht nach den Begriffsbestimmungen des Art. 24 des Gesetzes 4865/2021 (A ΄ 238), bei denen die einschränkenden Gründe für die Impfbefreiung Art. 2 beachtet werden.

ARTIKEL 2. Gründe für die Ausnahme von der Impfung gegen COVID-19

Von der obligatorischen Impfmaßnahme gegen das Coronavirus COVID-19 sind Personen im Sinne von Artikel 1 ausgenommen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes 4865/2021 (AD 238) nachgewiesene gesundheitliche Gründe haben, die eine Impfung verhindern, gemäß die gemeinsame durch Beschluss des Ministers und des stellvertretenden Gesundheitsministers (Β ‚3794) gemäß den Elementen D1a / GP.oik.50933 / 13.8.2021, im Einzelfall.

Artikel 3. Zuständige Behörden für die Ausnahme von der Impfung gegen das Coronavirus

Die Impfbefreiung liegt in der Verantwortung der dreiköpfigen Komitees für jeden medizinischen Distrikt, wie von den Gouverneuren oder ihren gesetzlichen Vertretern empfohlen. Sie bestehen aus Ärzten des National Health Systems, die auf Internisten, Kardiologen und Allergologen spezialisiert sind. Ausschüsse können nach eigenem Ermessen die Meinung eines kompetenten Arztes einholen und berücksichtigen, wenn kein Facharzt des jeweiligen Fachgebiets an der Kommission teilnimmt, beispielsweise ein Hämatologe.

Impfbefreiungen werden ausschließlich durch den behandelnden Arzt bei diesen Ausschüssen beantragt, in Übereinstimmung mit ihrer örtlichen Zuständigkeit in jedem medizinischen Distrikt, an eine E-Mail-Adresse, die auf jeder DYPE-Website bekannt gegeben wird.

Der Antrag enthält die vollständige Identifizierung des Antragstellers und des behandelnden Arztes, nämlich: Name, Nachname, Sozialversicherungsnummer, E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Entscheidung an den zuständigen Gesundheitsausschuss. Derselbe Antrag muss das Datum des Freistellungsantrags und den Grund für die Freistellung gemäß Artikel 2 dieses Abkommens enthalten. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest über die Entlassungshilfe mit allen erforderlichen Angaben gemäß den vorstehenden Ausführungen beizufügen und alle weiteren relevanten Nachweise sind der zuständigen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments besteht ausnahmsweise eine Frist von zehn (10) Kalendertagen für die Einreichung von Anträgen auf Befreiung von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen bei den zuständigen Gesundheitsausschüssen. Einsendungen werden innerhalb einer außergewöhnlichen Frist von sieben (7) Kalendertagen ab dem Versanddatum beantwortet. Die Entscheidung, die nur die notwendigen personenbezogenen Daten betrifft, wird sowohl dem Antragsteller als auch dem behandelnden Arzt unverzüglich elektronisch mitgeteilt.

Während der Frist für die Beantragung eines Befreiungsantrags sowie der Frist für die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsausschusses werden die Impfpflicht der Antragsteller und die Strafe ausgesetzt.

Alle Anträge, die die in Artikel 2 genannten Gründe für die Befreiung nicht enthalten oder denen die erforderlichen Nachweise nicht beigefügt sind, sind als unzulässig abzulehnen und die Ablehnungsentscheidung ist dem Antragsteller und dem behandelnden Arzt unverzüglich per e mitzuteilen -Mail. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnungsentscheidung unterliegt der Antragsteller einer Impfpflicht.

Positive Entscheidungen über die Befreiung von der Impfung werden elektronisch und unter Beachtung der einschlägigen und notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie in der Societe Anonyme unter dem Namen „ELECTRONIC SOCIAL SECURITY SOCIETE ANONYME SA“ übermittelt.





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