19.04.2024

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"Elektronische Quittungen": Steuergutschriften, Abzüge und „doppelter“ Steuersatz

Noch größere Vorteile und Abzüge als Anreiz zur Reduzierung der Steuerhinterziehung werden in diesem Jahr vom Finanzministerium vorgeschlagen, um die Steuerzahler zu veranlassen, „Schecks“ aus elektronischen Zahlungen auszustellen, die als Ergebnis von Zahlungen für bestimmte Kategorien und Bereiche von Dienstleistungen eingehen.

Die Liste der Berufe und Dienstleistungen wird erweitert und umfasst mehrere „Verdächtige“ der Steuerhinterziehung. Um die Zahl der „out-of-system“-Transaktionen (Barzahlungen ohne Scheck) zu reduzieren, gewährt das Finanzministerium Steuerzahlern, die diese lieber elektronisch durchführen möchten, einen zusätzlichen Steuerabzug zwischen 450 und 2.200 Euro.

Die Liste umfasst Arbeiter, die Dienstleistungen erbringen, beispielsweise die Wartung von Klimaanlagen oder verschiedene Reparaturen usw.

Ziel der griechischen Regierung ist es, dass 30 % der Ausgaben des Steuerzahlers mit der Bereitstellung elektronischer Zahlungsbelege in bestimmten Berufsfeldern und bis zu 5.000 Euro pro Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Die Liste existiert bereits, das Finanzministerium hat jedoch festgestellt, dass es bestimmte Berufe gibt, in denen die Steuerhinterziehung fortgesetzt wird. Neue Berufsgruppen, die 2022 hinzukommen, sind Klempner, Elektriker, Maler, Rechtsanwälte, Architekten, Kühlschränke (Reparatur und Wartung von Klimaanlagen).

Dies sind private Unternehmer und Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen wie:

Bestattungsinstitute, Körperpflege und Körperpflege (Massage etc.), Reinigung und Wartung, Kinderbetreuung (Babysitting), Taxis, Wäschereien, Yachtverleih, Beratungsdienste, Filmaufnahmen, Fotografie, Bauarbeiten, Fitnessstudios, Tanzschulen.

Der Steuerabzug beträgt 2200 Euro, abhängig vom gesamten Jahreseinkommen und den während des Jahres getätigten Transaktionen. Beispielsweise beträgt die maximale Steuerermäßigung für einen Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von 10.000 Euro 450 Euro.

Bei einem Jahreseinkommen von 10.000 bis 20.000 Euro beträgt der Steuerabzug 1.100 Euro, von 20.000 Euro bis 30.000 Euro -1.400 Euro, von 30.000 Euro bis 40.000 Euro beträgt der Steuerabzug 1.800 Euro und eine Obergrenze von 2.200 Euro, wenn die jährliche Das Einkommen übersteigt 40.000 Euro.

Dies bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von 15.000 EUR, der insgesamt 2.000 EUR an elektronischen Transaktionen mit den Dienstleistungen der oben genannten Fachleute getätigt hat, 30 % seiner Ausgaben abzieht. Das heißt, von 2.000 Euro, die er elektronisch bezahlt hat, werden 600 Euro von seinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Damit beträgt der zu versteuernde Gesamtbetrag 14.400 Euro.

Wenn ein Steuerpflichtiger mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 € eine elektronische Zahlung von 8.000 € an bestimmte Berufstätige zahlt, würden demnach 30 % der Ausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. So werden statt 20.000 Euro 17.600 Euro besteuert, da 2.400 Euro von seinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Die von ihm zu zahlende Steuer beträgt 2.572 Euro, ohne Abzug zahlt er 3.100 Euro, d.h. der Gewinn beträgt 528 Euro.

Gleichzeitig werden mit den neuen Bestimmungen die jährlichen Ausgaben jedes Einzelnen für Besuche bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten sowie für Untersuchungen in privaten Diagnostikzentren doppelt „bemessen“ und decken 30% des Jahres Realeinkommen (mit Ausnahme des Kaufs von Medikamenten und Krankenhausaufenthalten).

Beispielsweise gilt eine Gebühr von 100 € für eine ärztliche Untersuchung bei Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte als Aufwand von 200 €.





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