Anträge von Zuwanderern (ausgenommen solche, die aus besonderen Gründen gestellt wurden – εξαιρετικοί λόγοι) auf Erstregistrierung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Verlängerung, die vor dem 31.12.2020 gestellt wurden und noch nicht berücksichtigt wurden, gelten als berücksichtigt,
ohne eine entsprechende Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu erlassen, mit Ablaufdatum 31.03.2022 (Art. 139 des Gesetzes 4876/2021). Als rechtmäßiger Aufenthalt eines Einwanderers in Griechenland gilt der Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung bis zum 31.03.2022.
Antragsteller müssen Schritte unternehmen, um ihre Anträge bis zum 31. März 2022 elektronisch zu aktualisieren.
Material zur Verfügung gestellt von Ioanna Tinu
Advocate-Piräus Anwaltskammer
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