19.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Welche Maßnahmen gelten ab Montag, 31. Januar 2022

Die Regierungszeitung The Official Gazette hat Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus veröffentlicht, die morgen um 6:00 Uhr in Kraft treten und bis zum 7. Februar um 06:00 Uhr dauern.

Um die Bank-, Kirchen- und Regierungsdienste zu besuchen, müssen Sie am Eingang vorzeigen:

Impfbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2; oder eine Krankheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3; oder Bestätigung eines negativen Tests auf COVID-19 (PCR oder Schnelltest) gemäß Artikel 9 Absatz 3.

Für Kinder im Alter von 4 bis 17 Jahren genügt eine Bescheinigung über eine negative Selbstdiagnose gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen ist die Berufung in dringenden Fällen, insbesondere zur Polizei.

Um öffentliche Catering-Einrichtungen besuchen zu können, müssen Sie gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 vollständig geimpft sein oder sich in den letzten drei Monaten vom Coronavirus erholt haben der festgelegte Abstand zwischen den Tischen. Am Eingang präsentieren die Besucher:

Impfbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2; oder eine Krankheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3.

Die Verwendung einer Maske durch Mitarbeiter und Kunden ist beim Betreten, Verlassen und Bewegen innerhalb des Geschäfts obligatorisch. Insbesondere sollte das Personal eine Atemschutzmaske mit hohem Atemschutz (FFP2 oder N95) oder alternativ eine Doppelmaske (Chirurgisch und Stoff) verwenden.

Zu den obligatorischen Anforderungen gehören:

nicht mehr als sechs Personen am Tisch; Musiker halten mindestens einen Meter Abstand zueinander; Sänger und professionelle Tänzer bleiben während der Aufführung auf der Strecke und nähern sich nicht dem Publikum an den Tischen.

Schutzmaßnahmen, die für alle Tätigkeiten gelten:

Die Maske wird in allen Räumlichkeiten, einschließlich Arbeitsplätzen, verwendet. Ausnahme – Arbeit im Privaten ohne Anwesenheit einer anderen Person; Eine Maske ist in allen Außenbereichen obligatorisch, sofern in bestimmten Protokollen nichts anderes angegeben ist. Ausnahme: Kinder unter 4 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (bei behördlicher Bestätigung); Einhaltung eines Abstands von eineinhalb Metern (1 Person pro 2 m²) zwischen Personen im Innen- und Außenbereich: sowohl für vollständig geimpfte und genesene Patienten als auch in Räumen für gemischte Besucher; Platzierung/Verwendung einer Alkohollösung mit einem Gehalt von mehr als 70 % zur Händedesinfektion; Platzierung der Regeln für den Betrieb von Geschäften und Unternehmen an auffälliger Stelle, einschließlich Informationen über die maximal zulässige Anzahl von Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen; Belüftung von Räumen auf natürliche oder künstliche Weise bei Anwendung der Unterelemente D1 (e) / GP.oik.26335 / 23.4.2020 und D1 / GP.oik.81816 / 18.12.2020 der Rundschreiben des Gesundheitsministeriums, die veröffentlicht wurden bzw. auf den Webseiten. .



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