25.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Die Fristen für Impf- und Krankheitsbescheinigungen werden verlängert

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über Impfungen und frühere Krankheiten wird gemäß einem neuen am 2. April veröffentlichten Ministerialdekret geändert. Gleichzeitig verlängert sich ihre Dauer.

Somit beträgt die Gültigkeit des Impfpasses aufgrund der neuen Maßnahmen 9 Monate, der Krankschein wurde um 6 Monate verlängert. Was für alle gilt abgelaufene Gesundheitszeugnisse.

Neues QMS (Δ1α / ΓΠ.οικ.18959 / 04.02.2022 (Regierungsanzeiger B 1547), veröffentlicht am 2. April (ΚΥΑ (Δ1α/ΓΠ.οικ.18959/02.04.2022 (ΦΕΚ Β 1547), που εκδόθηκε στις 2 Απρίλη), umfasst alle Maßnahmen, die bis zum 11. April gelten. Laut Informationen und Krankmeldungen, die am 4. April um 6 Uhr früher abgelaufen sind, treten sie rückwirkend in Kraft und gelten noch für weitere 6 Monate, schreibt sie news4health.gr.

Gleichzeitig verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Zertifikats um 6 Monate. Insbesondere dauert die Gültigkeit eines ärztlichen Attests laut ΚΥΑ bis zu einhundertachtzig (180) Tage nach einem positiven Covid-Test.

Wir erinnern Sie daran Ungeimpften Personen kann kein Krankenschein erneut ausgestellt werdenwenn nach 180 (einhundertachtzig) Tagen Gültigkeit der Krankschreibung plus 1 (ein) Tag eine wiederholte Laboruntersuchung mittels PCR durchgeführt wurde und das Ergebnis positiv ist.
Gegen, Personen, die mit zwei Impfstoffdosen oder einer Impfstoffeinzeldosis (Johnson & Johnson) geimpft wurden und sich während der Gültigkeit des Impfpasses (d. h. innerhalb von neun Monaten) erneut mit COVID-19 infizieren zweite oder Einzeldosis) kann ein Reinfektionszertifikat neu ausstellen, das einhundertachtzig (180) Tage lang gültig ist.

Wie kann ich einen Krankenschein beantragen?

Ein ärztliches Attest wird ausgestellt:

  1. nach einem Labortest durch PCR innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach dem ersten positiven Test,
  2. insbesondere bei Vollimpfung, sowie nach einem Schnelltest.



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