25.04.2024

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Versicherungsschuld: 10-Jahres-Grenze und Regulierung

Der neue Gesetzesentwurf des griechischen Arbeitsministeriums, der im August zur Diskussion gestellt wird, sieht eine Begrenzung der Versicherungsschulden auf zehn Jahre und die Möglichkeit der Ratenzahlung in 24 Raten vor.

Die vorgeschlagenen Regeln beziehen sich auf eine Regelung zur Verwaltung von Versicherungsschulden nach den gleichen Grundsätzen wie derzeit für Steuerschulden: mit einer festen Regelung der Versicherungsschulden von den derzeit geltenden 12 Zahlungen auf 24, in einigen Fällen bis zu 48, und Gesetz der Verjährung von Schulden gegenüber dem Inkassozentrum für Versicherungen, wenn 10 Jahre vergangen sind und nicht 20, wie es jetzt der Fall ist.

Bisher konnten e-EFKA-Schuldner rückständige Versicherungsprämien in maximal 12 Raten zurückzahlen. Neben den neu eingerichteten 24 Raten werden auch 48 Dosen zur Verfügung stehen, allerdings nur, wenn die Schuld nach einer Beschwerde oder einer Vor-Ort-Kontrolle von der Verwaltung begutachtet wurde. Die neuen festen Schuldentilgungsvereinbarungen für Fonds werden etwa 200.000 EFKA-KEAO-Schuldnern mit „frischen“ Schulden einen Aufschub gewähren.

Das Programm ist nicht kostenlos, der Zinssatz reicht von 4,95 %, wenn die Zahlungen 12 nicht überschreiten, und bis zu 5,95 %, wenn die Zahlungen 24 erreichen. Dies geschieht, um die Schuldner zu ermutigen, die Schulden in so wenigen Raten wie möglich zu begleichen. Wer profitiert von der Verdoppelung der Beitragshöhe? Der Gesetzentwurf beantwortet diese Frage eindeutig:

  1. 96.837 Schuldner, die laut ΚΕΑΟ Ende Juni 2022 in das 12-Raten-Programm aufgenommen wurden. Immerhin reduzieren 24 Dosen die Höhe der monatlichen Zahlung erheblich;
  2. rund 90.000 Schuldner, die im ersten Halbjahr 2022 feste 12 Ratenzahlungen verloren haben.

Die Neuregelung wird die zehnjährige Verjährungsfrist für Versicherungsschulden horizontal und rückwirkend regeln können. Es ist vorgesehen, dass die Verjährung auch Schulden umfasst, die nicht innerhalb von 10 Jahren vom zuständigen Versicherungsträger festgestellt und/oder auf die nicht rechtzeitig Maßnahmen angewendet wurden, die die Verjährung unterbrechen, z.B. Zwangseinziehungsmaßnahmen (Auktionen etc.). ).

Die Hauptanforderung der neuen Vorschriften besteht darin, dass 10 Jahre vergehen müssen, bevor eine Schuld festgestellt wird oder danach Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die neue Verordnung gilt für den Zeitraum von 2006 bis 2012. cnn.gr.



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