25.04.2024

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Was ändert sich bei den Schecks für ΚΤΕΟ? Neue Anforderungen

Der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr definiert einen neuen Weg, ein neues Verfahren und eine neue Methode für die Zertifizierung der technischen Inspektion von Fahrzeugen.

Die Änderung der Methode und des Verfahrens für die Inspektion von Fahrzeugen in den technischen Inspektionszentren (ΚΤΕΟ) ist durch die Entscheidung des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vorgesehen. Die neue Ministerialverordnung definiert die Art, das Verfahren und die Methode der Zertifizierung der technischen Überwachung, unabhängig davon, ob sie regelmäßig, außerordentlich oder freiwillig erfolgt.

Die Änderungen wurden aufgrund der Änderung der technischen Überwachungsstellen gemäß der Änderung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erforderlich und die Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, die im Amtsblatt der Europäischen Union L219/22-8-2019 veröffentlicht und durch den Gemeinsamen Ministerialbeschluss Nr. 64744/677/2019 „Änderung des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. οικ . Fahrzeuge und ihre Anhänger gemäß Richtlinie 2014/45/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG“ (B‘ 522).

Gleichzeitig wird das eCall-System einer technischen Prüfung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 unterzogen, die im Gemeinsamen Ministerialbeschluss Nr. oder Hinterräder (Kategorie L5e) und Vierräder (Kategorie L7e) mit einer Motorleistung von mehr als 125 beschrieben sind cm3.

Der Ministerialbeschluss sieht auch die Erneuerung von Kontrollstellen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter und Fahrzeuge für die internationale Beförderung verderblicher Lebensmittel (ATP) vor.

Zu den nachweispflichtigen gefährlichen Mängeln gehören:

  1. Zweimaliges Drücken, um die Bremsen zu betätigen.
  2. Die Funktionsfähigkeit der Notbremse (Sekundärbremse) wird nicht eingehalten.
  3. Leckage von Hydraulikflüssigkeit, die den Betrieb der Ventile des Bremssystems beeinträchtigt.
  4. Übermäßiger Bremsbelag- oder Belagverschleiß.
  5. Die Bremstrommel oder -scheibe ist übermäßig abgenutzt, eingekerbt oder gerissen.
  6. Fehlbedienung oder gefährliche Befestigung des Lenksystems.
  7. Schlechte Sicht auf die Frontscheibe nach Wischerbetrieb.
  8. Bremslichter ohne Funktion.
  9. Schlechte Verkabelung und möglicher Kontakt mit heißen Teilen, rotierenden Teilen oder Masse, getrennte Verbindungen (Funktionskomponenten des Brems- oder Lenksystems).
  10. Gebrochene Achse oder halbe Achse.
  11. Abgenutzte Reifen.
  12. Lockere Stoßdämpferfedern.
  13. Beschädigte Stoßdämpfer, ihre schlechte Leistung.
  14. Defekter Tank oder Rohrleitung mit besonderer Brandgefahr.
  15. Lose oder fehlende Stoßstangen.
  16. Lose oder gerissene Motorlager.
  17. Änderungen am Motor, die die Sicherheit und/oder die Umwelt beeinträchtigen.
  18. Eine Tür, die sich unwillkürlich öffnet oder nicht vollständig schließt.
  19. Überschreitung der Altersgrenze der Flasche bei LPG- und NG-Anlagen.
  20. Nicht autorisierter Austausch des Motorradchassis.
  21. Klappstütze (Ständer): Mindestens eine (seitlich oder mittig) fehlt.
  22. Beifahrer-Fußrasten: Eine oder beide fehlen.
  23. Schalldämpfer fehlt.

Klicken hierum den vollständigen Wortlaut des Ministerbeschlusses zur Änderung der Instandhaltungskontrollen zu lesen.



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