20.04.2024

Athen Nachrichten

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Entscheidung des Staatsrates erlaubt ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitswesen die Rückkehr an den Arbeitsplatz

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit von Gesundheitspersonal, das nicht geimpft wurde, wird durch die anerkannte Entscheidung des Staatsrates (Oberstes Gericht Griechenlands) eröffnet verfassungswidrig bis Ende des Jahres bereitgestellt Verlängerung der obligatorischen Impfung des Gesundheitspersonals.

Der Oberste Gerichtshof legte Berufung des Gewerkschaftsbundes ein POEDINentschieden, dass der zur Prüfung anstehende Beschluss über die Verlängerung der Impfpflicht für medizinisches Personal bis zum Jahresende (31.12.2022) liegt verfassungswidrigda die zuständigen Behörden, wie angegeben, verpflichtet waren, die Notwendigkeit dieser Maßnahme neu zu bewerten.

Insbesondere die siebenköpfige Zusammensetzung der 3. Sektion des Obersten Kassationsgerichtshofs unter der Nummer 2332/2022 (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Georgios Tsimekas und Berichterstatter Vassilis Androulakis, Staatsrat) entschied, dass die Entscheidung über die Verlängerung des “ Geltungsdauer für die Neufestsetzung der Impfpflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe“ bis zum 31.12.2022 verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitig hoben die Staatsräte den Ministerialerlass über die Einstellung von befristet Beschäftigten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 des Gesetzes Nr. 4825/2021 auf.

Die zuständige HS-Abteilung berücksichtigte vor ihrer Entscheidung die vorherigen Entscheidungen des Plenums, das beschloss, dass Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor dem Coronavirus, wie z. B. die obligatorische Impfung von Arbeitnehmern, regelmäßig von den zuständigen staatlichen Behörden überprüft werden sollten auf den vorhandenen epidemiologischen Daten und der Entwicklung solider wissenschaftlicher Annahmen.

So stellen die Staatsberater in ihrer Entschließung fest, dass seit der Verabschiedung der Maßnahme zur obligatorischen Impfung von Mitarbeitern von Gesundheitseinrichtungen mehr als 8 Monate vergangen sind, d.h. „ein Zeitraum, der aufgrund der Art der Maßnahme und ihrer Folgen eindeutig länger als angemessen ist, ohne jedoch aufgrund der damals aktuellen wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten einer Neubewertung des Werts, der Wirksamkeit und der Folgen des Coronavirus unterzogen zu werden Impfstoffe und der Verlauf der Pandemie.“

Natürlich, stellten gerichtliche Quellen klar, können die zuständigen Stellen, die über den Zeitpunkt der Zwangsimpfungsmaßnahme entscheiden, die Maßnahme für medizinisches Personal bewerten und die durch die Entscheidung des Staatsrates festgelegten Bedingungen erfüllen.

Jede Entscheidung bezüglich ungeimpfter Gesundheitsfachkräfte muss jedoch unmittelbar nach der Entscheidung des Europarates getroffen werden.



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