02.05.2024

Athen Nachrichten

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Griechenland: offizielle Entfernung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln

Ab heute, dem 27. März, wird die obligatorische Verwendung von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgehoben, einige Maßnahmen gelten jedoch nach Angaben des griechischen Gesundheitsministeriums noch.

Das Staatsanzeiger veröffentlichte eine Regierungsverordnung, die die Beibehaltung der Verwendung von Masken und Schnelltests für ungeimpfte Personen nur in medizinischen Einrichtungen – Krankenhäusern, Kliniken, Apotheken, Diagnosezentren und Rehabilitationszentren – vorsieht. Die Verwendung von Schutzmasken durch Personal, Patienten und Besucher ist obligatorisch.

Personalbedarf

In Bezug auf ungeimpftes medizinisches, administratives und Hilfspersonal des mittleren und unteren Bereichs, das in diese Einrichtungen zurückkehrt, sowie in geschlossene Einrichtungen des sozialen Dienstes für alte, chronisch kranke und behinderte Menschen, gelten folgende Maßnahmen:

  1. Obligatorische Verwendung einer Atemschutzmaske mit hohem Schutz (FFP2 oder N95 oder KN95).
  2. Durchführung eines zweimal wöchentlichen diagnostischen Tests mit dem COVID-19-Antigen-Schnelltest in privaten diagnostischen Labors gemäß Dekret 84/2001 (A‘ 70) oder in Privatkliniken, Apotheken oder durch einen Privatarzt auf eigene Kosten.
  3. Für den Fall, dass Personal mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert ist, für die Gültigkeitsdauer der Infektionsbescheinigung gem. 3 Artikel 7 ist es obligatorisch, sich einmal pro Woche einem diagnostischen Test mit einem Schnelltest für das Antigen des Coronavirus COVID-19 in privaten diagnostischen Labors gemäß der Definition im Dekret 84/2001 oder in Privatkliniken, Apotheken oder a Privatarzt auf eigene Kosten. Nach Ablauf der Krankschreibung muss sich das zuständige Personal einer diagnostischen Untersuchung nach Absatz 1 unterziehen. In allen oben genannten Fällen müssen die Mitarbeiter die Ergebnisse des diagnostischen Tests dem Leiter der Einrichtung, in der sie arbeiten, vorlegen.

Anforderungen an Patienten

  1. Patienten, die sich zum Testen in eine öffentliche oder private Gesundheitseinrichtung begeben, werden keinen Labortests auf COVID-19 unterzogen.
  2. Patienten, die sich bei einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung für eine invasive Untersuchung oder eine Untersuchung, die eine Aerosolisierung verursachen kann, bewerben, werden gemäß Artikel 7 Absatz 2.3 einer Laboruntersuchung (PCR oder Schnelltest) unterzogen. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch das bestimmt Panhellenic Medical Association und Hellenic Dental Federation.
  3. Patienten, die in eine öffentliche oder private Gesundheitseinrichtung aufgenommen werden, unterliegen den obligatorischen Labortests wie folgt:
  • Patienten, die mit einem regulären Coupon (geplanter Termin) aufgenommen wurden, müssen eine PCR einreichen, die spätestens achtundvierzig (48) Stunden vor dem geplanten Termin durchgeführt wurde;
  • Patienten, die aus Notgründen (Notkrankenhausaufenthalt) aufgenommen wurden, werden am ersten Tag ihres Krankenhausaufenthalts einem sofortigen Expresstest und gleichzeitiger PCR unterzogen;
  • In beiden oben genannten Fällen wird der Test alle 7 Tage mit einem Schnelltest wiederholt.

Für Begleitpatienten

Vollständig geimpfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und innerhalb der letzten sechs Monate gemäß Artikel 7 Absatz 3 erkrankte begleitende Patienten unterliegen keiner Laborkontrolle, bevor sie eine öffentliche oder private Einrichtung betreten, die Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt, einschließlich öffentliche und private Kliniken.

Ungeimpfte und nicht erkrankte Begleitpersonen werden innerhalb von 48 Stunden vor Aufnahme einem Labortest (PCR oder Schnelltest) unterzogen.

Begleitende Krankenhauspatienten werden unabhängig vom Impf- oder Krankheitsstatus gemäß Artikel 7 Absätze 2 bzw. 3 einer Laborkontrolle (PCR innerhalb von 72 Stunden oder Schnelltest innerhalb von 48 Stunden) unterzogen, bevor sie eine öffentliche oder private Gesundheitseinrichtung betreten. Der Labortest wird alle drei Tage wiederholt.

In den oben genannten Fällen werden die Ergebnisse der Labortests durch die spezielle Covid Free GR-Anwendung von Artikel 33 des Gesetzes 4816/2021 (A’118) bestätigt. Ausgenommen von den oben genannten Pflichten sind Begleitpersonen, die die Notaufnahme betreten.



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