01.05.2024

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Hotels – Airbnb: Wer zahlt und wie viel "Ökosteuer"


Zusätzliche Beiträge – eine „grüne/ökologische“ Steuer ist in dem von der griechischen Regierung diskutierten Gesetzentwurf enthalten.

Dem Dokument zufolge während Von März bis Oktober wird für Gastgewerbebetriebe eine Gebühr erhoben der als τέλος ανθεκτικότητας bezeichnete Betrag und für November-Februar – reduziert, gemäß der von den Behörden geprüften Steuerrechnung.

Die Regelung gilt für kurzfristig vermietete Immobilien und Villen (Einzelhäuser mit einer Fläche von mehr als 80 qm), deren Mieter einen Höchstbetrag (10 Euro pro Tag) zahlen müssen.

Diese Bestimmung des Gesetzentwurfs entsprach teilweise den Wünschen der Hoteliers, obwohl sie die Einführung einer Gebühr für alle an der Tourismuskette beteiligten Unternehmen fordern, blieb immer noch „unbeantwortet“. Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, wird auch für wintertouristische Einrichtungen eine ermäßigte Gebühr erhoben.

Wie in Artikel 53 des Gesetzes 4389/2016 (A’94) über die Wohnsitzsteuer festgelegt, ist es wird durch ein neues ersetzt, das zur Bekämpfung der Klimakrise eine Gebühr erheben würde. Für alle Villen fällt eine Gebühr von bis zu zehn Euro pro Tag an, denn es heißt: „Wenn es sich bei der kurzfristig vermieteten Immobilie um Einfamilienhäuser mit einer Fläche von mehr als achtzig Quadratmetern handelt, beträgt die Gebühr zehn (10) Euro.“ .“

Im Gesetzentwurf heißt es unter anderem: Für die tägliche Nutzung eines Zimmers oder einer Wohnung zwischen März und Oktober wird eine Green Tax-Gebühr (steht für „Climate Change Green Tax“) erhoben:

Für Hotels:

  • 1-2 Sterne – 1,50 Euro,
  • 3 Sterne – 3,00 Euro,
  • 4 Sterne – 7,00 Euro,
  • 5 Sterne – 10,00 Euro.

Für vermietete möblierte Zimmerwohnungen beträgt die Gebühr 1,50 €, ebenso wie für kurzfristig vermietete Objekte.

Handelt es sich bei den kurzfristig vermieteten Objekten um Privathäuser über 80 qm, wird eine Gebühr von zehn Euro erhoben. Für Selbstversorger-Unterkünfte in touristisch eingerichteten Villen (Villen) beträgt sie zehn Euro. Während von November bis Februar Der Steuerbetrag wird wie folgt ermittelt:

Für Hotels:

  • 1-2 Sterne – 0,50 Euro,
  • 3 Sterne – 1,50 Euro,
  • 4 Sterne – 3,00 Euro,
  • 5 Sterne – 4,00 Euro.

Für vermietete möblierte Zimmerwohnungen beträgt der Betrag ebenso wie für kurzfristig vermietete Objekte fünfzig Cent. Handelt es sich bei der kurzfristig vermieteten Immobilie um ein Einfamilienhaus (mehr als achtzig Quadratmeter), beträgt die Ökosteuer 4 Euro. Bei einem Aufenthalt in touristisch eingerichteten Villen und Villen mit eigener Küche beträgt die Gebühr ebenfalls vier Euro.

Es wird auch darauf hingewiesen Bitte beachten Sie die Zahlungsgebührwer das Zimmer oder die Wohnung genutzt hat. Die Steuer wird nach dem Aufenthalt in der Wohnung und vor dem Verlassen der Unterkunft gegen Ausstellung eines Sonderschecks eingezogen. Die Erhebung der „Ökosteuer“-Zahlungen erfolgt durch Vermieterunternehmen (Hoteliers) und wird von diesen mit monatlichen Meldungen an das Finanzamt übermittelt.

Rücksendungen müssen bis zum letzten Tag des Monats eingereicht werden, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Sonderscheck als Inkassonachweis ausgestellt wurde. Sonderscheck (ματική κρίση) unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Auch bei unentgeltlicher Beherbergungsleistung wird das angegebene Entgelt nicht erhoben.



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