16.09.2024

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e-EFKA: KYA für Schuldentilgung bis 30.000 Euro veröffentlicht – Was sind die Voraussetzungen?


Der einheitliche Ministerbeschluss wurde veröffentlicht (ΚΥΑ) zur Regelung von Schulden bis 30.000 Euro in der e-EFKA (Sozialversicherungskasse), die Tausenden von Versicherten „den Weg ebnet“ zum Bezug einer Rente.

IN ΚΥΑ beschreibt die Bedingungen für den Beitritt zum System, die Schritte, die Schuldner befolgen müssen, und was für ausstehende Anträge vorgesehen ist.

Um an dem Programm teilnehmen zu können, muss die versicherte Person die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

  1. die Schulden gegenüber e-EFKA dürfen 30.000 Euro bzw. p. OGA – 10.000 Euro.
  2. das 67. Lebensjahr oder, wenn er seit mindestens 40 Jahren versichert ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat,
  3. unabhängig vom bisherigen Rententräger Beiträge im Umfang von mindestens 20 Versicherungsjahren oder 6.000 Versicherungstagen entrichtet hat;
  4. seine Bankguthaben nicht mehr als 12.000 Euro bzw. 6.000 Euro betragen, wenn er ausschließlich Schuldner der ehemaligen Landesverwaltung ist.

Was sollten Schuldner tun?

Der Beitrittsantrag muss zusammen mit dem Rentenantrag gestellt werden. Nach Einreichung des Beitrittsantrags prüft e-EFKA, ob die Schulden der versicherten Person die festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Übersteigt die Schuld den angegebenen Betrag nicht, wird ein Rentenausweis ausgestellt und die Rente ausgezahlt.

Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm erfüllt sind, dann:

  1. Übersteigt der Gesamtschuldenbetrag 20.000 Euro, aber nicht 30.000 Euro, bzw. 6.000 Euro, aber nicht 10.000 Euro bei OGA, wird der Antrag angenommen und e-EFKA stellt den Rentenausweis aus.
  2. Übersteigt der Gesamtbetrag der Schulden 30.000 Euro bzw. 10.000 Euro bei der ehemaligen Landesverwaltung, wird eine Schuldbescheinigung ausgestellt, damit der Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung den übersteigenden Betrag von 30.000 Euro bzw. 10.000 Euro begleichen kann für die ehemalige Regionale Landesverwaltung und werden beschlusspflichtig.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt e-EFKA eine Rentenbescheinigung aus und zahlt die Rente aus. Insbesondere wird der übersteigende Betrag von 20.000 Euro bzw. 6.000 Euro für die ehemalige Landesverwaltung mit 60 % des monatlich gezahlten Rentenbetrags bis zur Neufestsetzung auf Null angerechnet.

Die monatliche Überzahlung darf nicht weniger als 333,33 Euro im Allgemeinen und 100 Euro für die ehemalige regionale Landesverwaltung nicht unterschreiten. Andernfalls muss der Abzugssatz entsprechend angepasst werden. Sobald der Überzahlungsbetrag auf Null reduziert ist, gelten für die Restschuld die folgenden Punkte. 1, 2 und 3 von Artikel 61 des Gesetzes Nr. 3863/2010.

Was ist für unberücksichtigte Bewerbungen vorgesehen?

Rentenanträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5078/2023 und in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens eingereicht wurden, können auf Antrag der versicherten Person geprüft werden. 5078/2023 und in jeder Phase des Verwaltungsverfahrens können auf Antrag der versicherten Person einer Regelung unterliegen.

Auch Rentenanträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 507878. 5078/2023 und in jeder Phase des Verwaltungsverfahrens gestellt werden, können Gegenstand von Vereinbarungen sein.

Wurde Ihr Rentenantrag aufgrund von Schulden bereits abgelehnt, müssen Sie ihn erneut einreichen, um in den Geltungsbereich dieses Beschlusses zu fallen.



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