21.05.2024

Athen Nachrichten

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Änderungen des Gesetzes über den Einbau von Aufzügen in Mehrfamilienhäusern


Das Ministerium für Umwelt und Energie führt mit Hilfe eines neuen Gesetzentwurfs Änderungen bei Aufzügen in Mehrfamilienhäusern ein.

Das geltende Gesetz sieht vor, dass in manchen Mehrfamilienhäusern keine Aufzüge installiert werden dürfen, diese Entscheidung kann jedoch mittlerweile von einer 51-prozentigen Mehrheit der Eigentümer getroffen werden. Im Gesetzentwurf heißt es insbesondere:

„In rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die über keinen Aufzug verfügen und zum Zeitpunkt der Errichtung auch nicht über einen Aufzug verfügen mussten, ist es ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes und der besonderen Baubedingungen des Gebiets zulässig, einen Aufzug oder Ähnliches einzubauen.“ mechanische Mittel zur Überbrückung von Höhenunterschieden und Zugangsflächen, sofern die Erstellung oder Aktualisierung eines Gebäudepasses obligatorisch ist. Für denkmalgeschützte Gebäude und traditionelle Siedlungen ist die Zustimmung des Architekturrates erforderlich.

Wenn die Anpassung eines Gebäudes obligatorisch ist, wenn der Bau eines Aufzugs oder anderer mechanischer Mittel erforderlich ist, um Höhen- und Zugangsunterschiede zu überwinden, ist der Bau solcher Mittel ohne Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer obligatorisch auf Kosten der verpflichteten bzw. verpflichteten Personen, unbeschadet etwaiger Vorschriften und Normen, auch baurechtlicher Normen und Regeln.

Ist eine Anpassung des Gebäudes nicht erforderlich, kann der Bau eines Aufzugs erfolgen ohne Mehrheitszustimmung Miteigentümer durch Beschluss des Zentralen Ausschusses für Barrierefreiheit, der auf Antrag der interessierten Partei gefasst wird, zusammen mit einer beglaubigten Einladung an den Zentralen Ausschuss für Barrierefreiheit, um die Ansichten der anderen Miteigentümer darzulegen.

Ebenso ist es in legal bestehenden Wohngebäuden, die keinen Zugang für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bieten, ungeachtet aller Gesetze oder Vorschriften, einschließlich der Wohnungseigentumsordnung, zulässig, eine Vorrichtung (eine Rampe oder Zugangsrampe) zu installieren, um diese Personen zu versorgen mit Zugang vom Bürgersteig zu offenen Gemeinschaftsbereichen sowie zu anderen internen Gemeinschaftsbereichen des Erdgeschosses und weiterer darüber/darunter liegender Stockwerke, sofern sie als Eigentümer oder Mieter in den oben genannten Gebäuden wohnen, vorbehaltlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung die Sicherheit der Nutzer, die Erstellung oder Aktualisierung einer Baubescheinigung und die Übernahme der Baukosten durch Interessenten.

Die Installation eines Aufzugs zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als einer Etage basiert auf einer technischen Studie und entspricht hinsichtlich der Abmessungen den technischen Empfehlungen zur Anpassung bestehender Gebäude und Infrastruktur sowie hinsichtlich der Installations-, Genehmigungs- und Wartungsverfahren Es gelten die für Aufzüge geltenden Verfahren und erfordern ein Protokoll der Hauptversammlung eines Mehrfamilienhauses mit einer Mehrheit von 51 % aller Stimmen.“



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