19.09.2024

Athen Nachrichten

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Steuererklärung: Was muss getan werden, um unterstellte Einkünfte aus Vorjahren zu „löschen“.


Jedes Jahr geraten mehr als 1,5 Millionen Steuerzahler aufgrund der von der griechischen Steuerbehörde durchgeführten kalkulatorischen Einkommensprüfungen in eine Situation, in der sie Wege finden müssen, ihr Einkommen irgendwie „auszulöschen“.

„Kapitalkonsum“

Demjenigen wird ein kalkulatorisches Einkommen auferlegt, das besitzt Immobilien, Autos und YachtenDie Mindestbeträge für ein angemessenes Lebensunterhaltseinkommen betragen 3.000 Euro für Geschiedene und 5.000 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Paare.

Steuerzahler haben das Recht, auf den sogenannten „Kapitalverbrauch“ umzusteigen, also ihre Daten aus den Einkünften der Vorjahre zu „löschen“, indem sie in ihrer Steuererklärung die Codes 787-788 ausfüllen. Sie dienen dazu, das durch Ersparnisse aus vorangegangenen (aufeinanderfolgenden) Jahren angesammelte Kapital aufzufüllen.

Beträge, die in die Codes 781-782 und 787-788 eingegeben werden, müssen, wenn sie aus Vermögenswerten stammen, die nach dem 1.1.1988 erworben wurden, um den für deren Erwerb gezahlten Betrag (Anschaffungskosten) gemindert werden, es sei denn, sie werden bei der Ermittlung des Kapitals nicht berücksichtigt in dem sie gezahlt wurden und deren Verbrauch der Steuerpflichtige in seiner aktuellen Steuererklärung angibt. Gleiches gilt für Beträge, die gesondert versteuert wurden oder von der Steuer befreit waren.

In der Praxis muss der Steuerzahler für jedes Jahr, in dem er eine Steuererklärung abgegeben hat, alle Einkünfte aus Löhnen oder Renten, Sozialleistungen, Mieten, Geschäftstätigkeiten, Einlagenzinsen, Dividenden usw. sowie Beträge aus der Veräußerung von Vermögenswerten addieren (Immobilien, Autos) oder andere Einkünfte wie Sozialversicherungspauschalen, Lotteriegewinne, Spenden und addieren die für jedes Jahr erfassten Wohnungs- und Vermögenskäufe. Dann hat er eine vollständige Vorstellung davon, wie viel Kapitalverbrauch er genau nutzen kann.

Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren insgesamt keine Einnahmen in Höhe von beispielsweise 30.000 Euro ausgegeben, sondern in diesem Jahr 5.000 Euro zur Deckung seiner Ausgaben verwendet, verringert sich im nächsten Jahr der Restbetrag der Kapitalverzehrmittel auf 25.000 Euro.

Immobilieneinkommen

Wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung Einkünfte aus Immobilien angibt, muss er den Nettobetrag in der Kapitalverbrauchstabelle angeben. Das heißt, der erhaltene und in Tabelle 4 des Formulars E1 angegebene Betrag abzüglich 5 %, den das Einkommensteuergesetz als Aufwendungen für die Instandhaltung von Immobilien anerkennt. Dieser Nettobetrag ist auch in jeder Einkommensteuererklärung ersichtlich.

Erlös aus dem Verkauf eines Vermögenswerts

Bezog der Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf eines Autos, eines Hauses, einer beweglichen Sache im Wert von mehr als 10.000 Euro, von Anleihen, Wechseln, Anteilen an Investmentfonds etc., sollte besonders auf den Betrag geachtet werden, der im Kapitalverbrauch anzugeben ist Tisch.

Verlässt sich der Steuerpflichtige nicht auf das Erwerbsjahr eines Vermögenswerts, der vermutlich in diesem Jahr erworben wurde, muss er als Betrag des veräußerten Vermögenswerts nur die positive Differenz zwischen Verkauf und Kauf ausweisen.

Legt der Steuerpflichtige im Verbrauchsjahr auch das Jahr des Erwerbs des geplanten Vermögenswerts zugrunde, trägt er in die Verbrauchstabelle nicht die Differenz zwischen Verkauf und Kauf ein, sondern die vollen Beträge aus Erwerb und Verkauf des Vermögenswerts.

Schließlich gibt es eine Reihe von Beträgen, die nicht als Einkünfte gelten, die der Steuerpflichtige aber dennoch zur Deckung seines kalkulatorischen Einkommens verwenden kann. Anschauliche Beispiele sind:

  • Glücksspielgewinne
  • Abfindung
  • Entschädigung durch die Versicherungsgesellschaft
  • Soziale Dividenden
  • Unterhalt, den ein Ehepartner nach der Scheidung vom anderen erhält
  • Spende oder Bereitstellung von Geld durch die Eltern
  • Was gilt bei getrennten Ehegattenerklärungen?

Bei getrennt abgegebenen Ehegattenerklärungen kann das Einkommen des einen das rechnerische Einkommen des anderen nicht decken, da das rechnerische Einkommen für Lebensunterhalt und Einkauf von jedem Ehegatten gesondert getragen wird. Der Mindestbetrag der objektiven Auslagen für jeden Ehegatten beträgt bei gesonderter Erklärung 3.000 Euro.

Was die Möglichkeit der Deckung des kalkulatorischen Einkommens durch Kapitalverzehr betrifft, so kann auf das Einkommen aus der gesonderten Erklärung des anderen Ehegatten nicht zurückgegriffen werden.

Zu beachten ist, dass sich jeder Ehegatte bei der gemeinsamen Rückführung früherer Jahre nur auf einen Kapitalverbrauch aus dem eigenen Einkommen stützen kann.

Wenn verheiratete Steuerpflichtige ihre Entscheidung mitgeteilt haben, eine gesonderte Steuererklärung einzureichen, und ein Ehegatte kein Miteigentumsrecht am Hauptwohnsitz hat, unabhängig davon, ob dieser ihm gehört oder gepachtet ist, und kein Mieter des gepachteten Hauptwohnsitzes ist, muss er die Steuererklärung ausfüllen Code 801 mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ehepartners und Code 092 für die Unterbringung, wobei bei der Abgabe einer Erklärung über den Online-Dienst „Zusammenleben mit dem Ehepartner“ auszuwählen ist.



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