20.09.2024

Athen Nachrichten

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Fünf Änderungen, die bei Aufzügen in Mehrfamilienhäusern „kommen“.


Es stehen große Veränderungen in der Einstellung bevor Aufzüge in Mehrfamilienhäuserninsbesondere in Bezug auf Stimmen der Bewohner die für deren Installation erforderlich sind.

Bisher für den Einbau von Aufzügen oder anderen mechanischen Mitteln zur Überwindung von Höhenunterschieden (zum Beispiel Aufzüge) erforderlich: 50+1 % der Stimmen der Eigentümer. Aber jetzt ändert sich die Situation. MITLaut Gesetzentwurf des Ministeriums für Umwelt und Energie ist Folgendes vorgesehen:

  1. In rechtlich bestehenden Gebäuden, die über keinen Aufzug verfügen und der Einbau eines Aufzugs zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht vorgeschrieben war, ist es unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes und der besonderen baulichen Gegebenheiten des Gebietes zulässig, einen Aufzug einzubauen bzw andere mechanische Mittel zur Überwindung von Höhenunterschieden und Zugangsflächen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Erstellung oder Aktualisierung eines Gebäudepasses. Denkmalgeschützte Gebäude und traditionelle Siedlungen bedürfen der Genehmigung durch den Baurat.
  2. Wenn die Anpassung eines Gebäudes zwingend erforderlich ist, wenn zur Überwindung von Höhen- und Zugangsraumunterschieden der Einbau eines Aufzugs oder anderer mechanischer Mittel erforderlich ist, ist der Bau einer solchen Einrichtung ohne Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zwingend erforderlich auf Kosten der verpflichteten oder verpflichteten Personen, ungeachtet etwaiger Vorschriften und Normen, einschließlich Bauvorschriften und -vorschriften.
  3. Wenn eine Anpassung des Gebäudes nicht zwingend erforderlich ist, kann der Bau eines Aufzugs ohne Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer durch Beschluss des Zentralen Ausschusses für Barrierefreiheit erfolgen, der auf Antrag der interessierten Partei unter Beifügung einer bestätigten Stellungnahme gefasst wird Einladung an den Ausschuss, die Ansichten der anderen Miteigentümer darzulegen.
  4. Ebenso ist es in legal bestehenden Wohngebäuden, die keinen Zugang für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bieten, ungeachtet aller Gesetze oder Vorschriften, einschließlich der Vorschriften für Eigentumswohnungen, zulässig, eine Vorrichtung (eine Rampe oder Zugangsrampe) zu installieren, um diesen Personen Zugang zu ermöglichen Zugang vom Bürgersteig zu offenen Gemeinschaftsbereichen sowie zu anderen internen Gemeinschaftsbereichen des Erdgeschosses und anderer darüber und darunter liegender Stockwerke, sofern sie als Eigentümer oder Mieter in den oben genannten Gebäuden wohnen, vorbehaltlich der erforderlichen Bedingungen zur Gewährleistung des Sicherheit der Benutzer, Erstellung oder Aktualisierung eines Bauzertifikats und Übernahme der Baukosten durch interessierte Parteien.
  5. Der Einbau eines Aufzugs zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als einer Etage erfolgt auf Grundlage einer technischen Studie und hinsichtlich der Abmessungen nach technischen Empfehlungen zur Anpassung bestehender Gebäude und Infrastruktur. Und hinsichtlich der Installations-, Genehmigungs- und Wartungsverfahren gilt das gleiche Verfahren wie für Aufzüge und erfordert die Zustimmung der Hauptversammlung des Mehrfamilienhauses mit einer Mehrheit von 51 % der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.



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