26.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Die obligatorische Impfung von medizinischem Personal ist in der griechischen Verfassung verankert

Das Plenum des Obersten Staatsrates (Oberstes Gericht Griechenlands) erkannte das Verfahren zur obligatorischen Impfung von medizinischem Personal als verfassungsgemäß an und lehnte den von eingereichten Antrag auf Nichtigerklärung ab ΠΟΕΔΗΝ.

Fünf Ratsmitglieder urteilten jedoch, dass die Suspendierungsmaßnahme „unverhältnismäßig zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks sei und der Gesetzgeber die Zahlung eines Mindestprozentsatzes der Vergütung hätte vorsehen müssen“. Weiter im Detail.

Der Plenarbeschluss des Obersten Berufungsgerichts Nr. 1684/2022 wies den Antrag des PDEDN zurück, die Entscheidung des Ministers und stellvertretenden Gesundheitsministers Δ1α/ΓΠ.οικ.50933/13-8-2021 „Verfahren und Gründe für die Ausnahme“ aufzuheben von der Impfpflicht“.

Wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betont, stellt „die Maßnahme der Impfung als solche einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Privatleben einer Person, in die körperliche und geistige Unversehrtheit einer Person dar, aber es ist verfassungsrechtlich zulässigwenn nach Maßgabe des Vorstehenden spezialgesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind, die verlässliche und begründete wissenschaftliche, medizinische und epidemiologische Ergebnisse auf dem betreffenden Gebiet uneingeschränkt akzeptieren und die Möglichkeit einer Befreiung von der Impfung in bestimmten Einzelfällen vorsehen, für die eine Impfung kontraindiziert ist.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betont, dass „der oben genannte Eingriff, wenn er nach fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen als notwendig und angemessen erachtet wird, um die Gesundheit sowohl der Geimpften als auch Dritter zu schützen (im Übrigen das Auftreten in einer statistisch sehr geringen Anzahl Fälle schwerwiegender Nebenwirkungen bestimmter Impfstoffe macht die gesetzliche Regelung der Impfpflicht nicht verfassungswidrig und ist im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sozialen Solidarität jedenfalls zulässig (Art der Verfassung. 4 der Verfassung)…“.

Wie Staatsberater anmerken, „sind Gesundheitsfachkräfte im Allgemeinen eine Gruppe von Berufsgruppen, die besonders gefährdet sind, sich mit dem Virus zu infizieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber der Impfung den absoluten Vorrang vorbehalten „aufgrund der entscheidenden Bedeutung dieser Gruppe bei der Überwindung des Virus Gesundheitskrise, das erhöhte Infektionsrisiko und die besondere Verantwortung für die Vermeidung von Schäden durch die Übertragung von Krankheiten auf hospitalisierte Personen und andere gefährdete Personen in ihrer Obhut.“

Nach alledem steht eine Zwangsimpfungsmaßnahme für Angehörige der Gesundheitsberufe nicht offensichtlich außer Verhältnis zur Erreichung ihres verfassungsrechtlichen Ziels, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, sofern der Gesetzgeber die vorhandenen wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse berücksichtigt hat zum Zeitpunkt seiner Annahme, wie oben beschrieben“, heißt es in dem Dokument.

► Bezüglich der Aussetzungsregelung für Mediziner, die sich impfen ließen, urteilte das Plenum des Obersten Gerichtshofs: „Diese Maßnahme soll diejenigen, für die sie gilt, verpflichten, sich impfen zu lassen, um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen d. h. durch die Impfung des gesamten Personals, das in Gesundheitseinrichtungen arbeitet, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in diesen Einrichtungen zu verhindern.“

Laut der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „widerspricht diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“ Denn die Aussetzung und ihre Folgen sollen einerseits die Erfüllung der gesetzlichen Impfpflicht sicherstellen und gelten andererseits nicht unbefristet, sondern gelten bis zur Neubewertung der Impfpflichtmaßnahme, die in muss in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden.“

Nach Ansicht der fünf Staatsanwälte steht jedoch „die Suspendierungsmaßnahme mit allen oben genannten Folgen außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, und der Gesetzgeber hätte die Zahlung einer Mindestvergütung vorsehen müssen“.

Zudem widerspreche „nach der gesonderten Stellungnahme der beiden vorgenannten Ratsmitglieder der angefochtene Beschluss auch dem in Art. 103 Abs. 4 B-VG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Beamten“.



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