08.05.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Supermarkt: Wechselnde Produktetiketten

Die Preise sollten in Fett- und Großschrift angegeben werden, ebenso wie alle für die Bequemlichkeit des Verbrauchers notwendigen Informationen. Dabei handelt es sich um die Verordnung, die Supermärkte dazu verpflichtet, die zuvor auf ihren Produkten angebrachten Etiketten zu ändern.

Änderungen in der Produktkennzeichnunggemäß der entsprechenden Verordnung des Entwicklungsministeriums, gültig ab heute, Montag, 15. Mai, mit dem Ziel, den Verbraucher sofort und einfach zu informieren und zu verhindern, dass er über den Preis oder die Menge des von ihm gekauften Produkts in die Irre geführt wird. Die entsprechende Verordnung wurde vom Ministerium in den vergangenen Monaten angekündigt, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben. Verpackte Produkte müssen Folgendes aufweisen:

  • Verkaufspreis pro Produktpaket.
  • Der Preis pro Maßeinheit der Warenmenge.
  • Produktname.

Die Preise werden in Euro als Zahl mit zwei Nachkommastellen gefolgt vom Symbol „€“ angezeigt und enthalten die dem Produkt entsprechende Mehrwertsteuer gemäß den Steuergesetzen. Die Preise sind fett und groß geschrieben. Die Schriftart muss deutlich sichtbar und lesbar sein. In diesem Fall muss die Größe der Verkaufspreiszeichen pro Maßeinheit mindestens 70 % der Größe der Verkaufspreiszeichen pro Packung betragen. Das heißt zum Beispiel, dass der Preis pro Kilogramm nicht in Kleinbuchstaben geschrieben werden soll und der Verbraucher in der Schlussrechnung erfahren soll, wie viel das von ihm gekaufte Produkt (Produktverpackung) kostet.

Die Symbolgröße sollte groß genug sein, um dem Verbraucher klare und verständliche Informationen zu vermitteln. Auf unverpackten Produkten (nach Gewicht, in Flaschen) ist der Preis ebenfalls in gut sichtbarer und lesbarer Schrift angegeben. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 1.000 Euro pro Produktcode-Einheit geahndet. Der Gesamtbetrag der bei der 1. Kontrollkontrolle verhängten Geldbuße überschreitet nicht:

a) 3.000 EUR für einen physischen oder Online-Shop für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 1.000.000 EUR.

b) 10.000 EUR für einen physischen oder Online-Shop für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 1.000.000 bis 10.000.000 EUR.

c) 20.000 EUR für einen physischen oder Online-Shop für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 10.000.000 EUR bis 50.000.000 EUR.

d) 30.000 EUR für einen physischen oder Online-Shop für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50.000.000 EUR.

Von den oben genannten Pflichten ausgenommen sind: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Fläche von weniger als 50 qm, wenn sie keine Backwaren verkaufen, Kioske, Verkaufsautomaten, wenn sie nicht Teil eines Geschäfts sind, das ähnliche Produkte, gekochte oder ähnliche Produkte verkauft Rohkost (Lebensmittelportionen oder Halbfertigprodukte), angeboten von Gastronomiebetrieben, Speiseeis mit einem Nettogewicht bis 200 Gramm, Pralinen mit einem Nettogewicht bis 100 Gramm, Produkte mit einem Nettogewicht bis 50 Gramm, sofern sie handelsüblich stückweise verkauft werden, sowie Produkte mit einem Volumen von bis zu 50 Millilitern, sofern sie handelsüblich stückweise verkauft werden, Kosmetika und Parfüme sowie Kosmetika und Schmuck.



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