05.05.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Verlängerte Frist für die Abgabe von Immobilienerklärungen E9


Der Independent Revenue Service (AADE) hat bekannt gegeben, dass er die E9-Einreichungsfrist um einen Monat verlängert hat:

„Durch die Entscheidung des Leiters der AADE, Georgy Picilis, wurde die Frist für die Abgabe von Immobiliendatenerklärungen für 2023 durch natürliche und juristische Personen sowie juristische Personen von Immobilieneigentümern auf den 31. Juli 2023 verschoben. Der Zweck der Verschiebung besteht darin, den Steuerzahlern die konsequente Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erleichtern und gleichzeitig einen reibungslosen Abschluss des Einreichungsprozesses für diese Steuererklärungen sicherzustellen.“ AADE-Berichte.

Sie können ein Deklarationsformular E9 einreichen oder dessen Status überprüfen Verknüpfung

Aufmerksamkeit:

Erklärung E9 nangezogen nur in elektronischer Form über die entsprechenden Anhang „Erklärung E9 / ENFIA» auf der AADE-Website. Dazu benötigen Sie einen Zugang zu den Online-Diensten des Taxisnet-Systems. Die Pflicht zur Abgabe einer E9-Erklärung erlischt nicht nach Jahren der Verjährung und eine verspätete Übermittlung von Daten zieht Bußgelder nach sich.

E9 – welche Codes geben die korrekte Identität der Immobilie an?

Die Codes, auf die wir beim Ausfüllen des Formulars zur Immobiliendatenerklärung (E9) achten müssen, wurden durch die Entscheidung A.1175/5.8.2021 des Independent State Revenue Office (AADE) (Regierungsanzeiger: 3706 B’/11-8) veröffentlicht – 2021). Genauer gesagt werden nach der Entscheidung des AADE-Verwalters diejenigen Elemente bestimmt, die die steuerliche Identifizierung der Immobilie darstellen und sich auf die korrekte Steuerberechnung für die Anforderungen des ENFIA-Zertifikats auswirken, nämlich:

Elemente, die die steuerliche Identifizierung von Immobilien ausmachen und die korrekte Steuerberechnung beeinflussen

I. Tabelle 1 der Immobiliendatenerklärung (E9)

  1. Einzelheiten zum Grundstück (Spalten 3, 4, 4a, 5, 6, 7 und 28. Insbesondere: Präfektur, Gemeinde oder Gemeinde, Gemeinde- oder Gemeindegebiet, Straßennummer, andere Gebäudeblöcke, Straßenfassaden und Anzahl der Fassaden) ,
  2. APAA-Indikation (Spalte 26),
  3. Immobilienkategorie, Stockwerk, Fläche, Baujahr sowie die Fläche des Grundstücks (Spalten 9, 11, 12, 13, 14 und 18),
  4. Art des Rechts, Prozentsatz des Miteigentums und bei Nießbrauch das Geburtsjahr (Felder 15, 16, 17, 19, 20 und 21),
  5. besondere Bedingungen, wenn das entsprechende Feld ausgefüllt ist (Spalte 10),
  6. Elektrifizierung einer Immobilie in einem unfertigen und leerstehenden Gebäude (Spalten 30 und 32), g. Sonderkategorie, zu der die Immobilie gehört, sofern die entsprechende Spalte ausgefüllt ist (Spalte 32)
  7. Nutzungskategorie des Gebäudes/Geländes, sofern die entsprechende Spalte ausgefüllt ist (Spalte 33),
  8. Angaben zum Standort, soweit erforderlich, jeweils in Privathäusern und Sonderbauten.

II. Tabelle 2 Deklaration Immobiliendaten (E9)

  1. Angaben zur Adresse der Immobilie (Spalten 3, 4, 4a, 5 und 6. Insbesondere: Präfektur, Gemeinde oder Gemeinde, Gemeinde- oder Gemeindegebiet, Hausnummer oder Lage, Straßenfront),
  2. Entfernung vom Meer (Spalte 7),
  3. Grundstücke, die der Enteignung unterliegen, sofern die betreffende Spalte oder bewässerte Fläche ausgefüllt ist (Spalten 8 und 9),
  4. Feldfläche nach ihrer Kategorie (Spalten 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16),
  5. Fläche der auf dem Gelände befindlichen Gebäude nach ihrer Kategorie (Spalten 17a, 17b, 17c und 17),
  6. besondere Landnutzung (Spalte 29),
  7. Art des Rechts, Prozentsatz des Miteigentums und bei Nießbrauch das Geburtsjahr (Felder 18, 19 und 20),
  8. die besondere Kategorie, zu der die Immobilie gehört, sofern die entsprechende Spalte ausgefüllt ist (Spalte 26),
  9. Landnutzungskategorie, wenn die entsprechende Spalte ausgefüllt ist (Spalte 28),
  10. Felddaten, wo nötig.

Beeinflussen Sie nicht die Steueridentifikation
Bei den folgenden Daten handelt es sich nicht um eine Immobiliensteueridentifikation, da sie keinen Einfluss auf die korrekte Berechnung von EN.F.IA haben.

  1. Objektidentifikationsnummer (ATAK) und Objektcode (KAEK) (Spalten 1 und 27 der Tabellen 1 und 2),
  2. Postleitzahl und Bausteinnummer (Spalte 25 der Tabellen 1 und 2 und Spalte 8 der Tabelle 1), c. Vorderlänge (Spalte 29 der Tabelle 1),
  3. Strommenge/Versorgung der Anlage (Spalte 31, Tabelle 1 und Spalten 21 und 22, Tabelle 2).

Insbesondere ist die Gesamtfläche der Gebäude auf dem Grundstück (Spalte 22 der Tabelle 1) aufgrund der Unfähigkeit des Notars und des Hypothekenschuldners/Leiters des Katasteramts von den Elementen ausgenommen, die die steuerliche Identität der Immobilie ausmachen Büro, um die Treue der erklärten zu diagnostizieren.

Worauf Sie sonst noch achten sollten:

  1. In Fällen, in denen in der Bescheinigung angegeben ist, was in der notariellen Urkunde angegeben ist, die Präfektur, die Gemeinde oder Gemeinde, die Gemeinde oder das Stadtgebiet, in dem sich die Immobilie befindet, und die Straße, die Hausnummer oder der Standort unterschiedlich sind, gilt die Bescheinigung als korrekt, wenn dies der Fall ist Für den Notar ist klar, dass es sich um dasselbe Objekt handelt. Die Adresse der Immobilie gilt als korrekt, unabhängig davon, ob sie gemäß Gesetz 2539/1997 (A‘ 244) (KAPODISTRIAS) oder Gesetz 3852/2010 (A‘ 87) (KALLIKRATIS) angegeben ist.
  2. Wenn sie nicht mit den Angaben in der notariellen Urkunde, Präfektur, Gemeinde oder Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, übereinstimmen, gilt die Bescheinigung als nicht beigefügt. Als nicht beigefügt gilt auch eine Bescheinigung, die eine Etagendifferenz enthält. Als nicht beigefügt gilt auch eine Bescheinigung, die kumulativ nach Art des Eigentumsrechts und Anteil des Miteigentums an Immobilien differenziert. Besteht ein Unterschied in der Art des Eigentumsrechts oder im Anteil des Miteigentums an der Immobilie, gilt die Bescheinigung als unrichtig.
  3. Falls die Immobilie mehr als zwei Fassaden hat und in der EN.F.IA. Sind nur zwei davon angegeben, gilt das Zertifikat als gültig, wenn es keinen Einfluss auf den Preis der Zone oder den steuerpflichtigen Wert der Immobilie hat. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen ein Grundstück oder ein Gebäude ganz oder für einige Jahre mit zwei Fassaden in den Liegenschaftsdatenerklärungen aufgeführt war, während es mehr Fassaden hat oder blind ist, es sei denn, die Fassade des Grundstücks, von der behauptet wurde, dass sie keinen Einfluss auf EN.F. hat. IA. in Richtung Steigerung.
  4. Das Zertifikat gilt als gültig, wenn es für alle oder einige Jahre als Immobilienkategorie „Einfamilienhaus“ und nicht als Gebäudekategorie angegeben wurde. Darüber hinaus gilt die Bescheinigung als gültig, wenn das Grundstück, die Parzelle oder das Gebäude seit Jahren ganz oder teilweise mit einer Fläche eingetragen ist, die größer ist als die endgültige Eintragung im Grundbuch, oder, falls eine solche Fläche nicht vorhanden ist, mit einer Fläche größer ist als ihr Eigentumsrecht oder, falls kein Eigentumsrecht besteht, die Fläche größer ist als ihr tatsächlicher Zustand, und auch im Falle der Einbeziehung des vertikalen Eigentums als eigenständiges Grundstück, sofern kein Steuerverlust entsteht.
  5. Es wird als richtig erachtet, auf dem Zertifikat für alle oder einige Jahre ein anderes Baujahr anzugeben, nur in den Fällen, in denen die EN.F.IA aus diesem Grund nicht reduziert wird.
  6. Die Bescheinigung gilt als korrekt, wenn für alle oder einige Jahre ein anderes Geburtsjahr des Nießbrauchers angegeben ist, nur in den Fällen, in denen die EN.F.IA aus diesem Grund nicht gekürzt wird.

Beschreibung der von der Veröffentlichung bereitgestellten Erklärung Griechenlandtum



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