27.04.2024

Athen Nachrichten

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Griechenland senkt Impfpflicht auf 50 Jahre

Griechenland erwägt, die obligatorische Covid-19-Impfung auf Menschen zwischen 50 und 59 Jahren auszudehnen, sagte der stellvertretende Innenminister Stelios Petsas am Freitag und bestätigte die jüngsten Medienberichte.

Entsprechende Ankündigungen werden in den kommenden Tagen erwartet, fügte er hinzu. Im Gespräch mit Skai-Fernseher Der stellvertretende Minister sagte, dass die neue obligatorische Impfung nicht berufliche Kriterien, sondern das Alter betreffen werde.

„Die Entscheidung, Alterskriterien als Impfpflicht einzuführen, hat sich ausgezahlt und die Beschränkungen können bei Bedarf abgesenkt werden“, sagte Petsas in einem Interview mit Skai TV.

Er betonte, dass die Geldstrafe in in Höhe von 100 Euro monatlich für ungeimpfte Personen über 60 Jahre wird dann wie geplant in Betrieb genommen 16. Januar

Regierungsbeschluss veröffentlicht in Staatsanzeiger, mit Angabe von Ausnahmen für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Was steht im Staatsanzeiger.

Die Entscheidung gilt für alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und vor dem 31. Dezember 1961 geboren wurden. Sie unterliegen der Impfpflicht nach den Definitionen des Art. 24 des Gesetzes 4865/2021 (A ΄ 238), für die die einschränkenden Gründe für die Impfbefreiung Art. 2 beachtet werden.

Artikel 2. Gründe für die Ausnahme von der Impfung gegen COVID-19

Von der obligatorischen Impfmaßnahme gegen das Coronavirus COVID-19 sind die in Artikel 1 genannten Personen ausgenommen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes 4865/2021 (AD 238) nachgewiesene gesundheitliche Gründe haben, die eine Impfung verhindern, gemäß mit gemeinsamer Entscheidung des Ministers und des stellvertretenden Gesundheitsministers (Β ‚3794) gemäß den Elementen D1a / GP.oik.50933 / 13.8.2021, im Einzelfall.

Artikel 3. Zuständige Behörden für die Ausnahme von der Impfung gegen das Coronavirus

Die Impfbefreiung liegt in der Verantwortung der dreiköpfigen Komitees für jeden medizinischen Distrikt, wie von den Gouverneuren oder ihren gesetzlichen Vertretern empfohlen. Sie bestehen aus Ärzten des National Health Systems, die auf Internisten, Kardiologen und Allergologen spezialisiert sind. Ausschüsse können nach eigenem Ermessen die Meinung eines kompetenten Arztes einholen und berücksichtigen, wenn kein Facharzt des jeweiligen Fachgebiets an der Kommission teilnimmt, beispielsweise ein Hämatologe.

Impfbefreiungen werden ausschließlich durch den behandelnden Arzt bei diesen Ausschüssen beantragt, gemäß ihrer lokalen Zuständigkeit in jedem medizinischen Distrikt, an eine E-Mail-Adresse, die auf jeder DYPE-Website bekannt gegeben wird.

Der Antrag enthält die vollständige Identifizierung des Antragstellers und des behandelnden Arztes, nämlich: Name, Nachname, Sozialversicherungsnummer, E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Entscheidung an den zuständigen Gesundheitsausschuss. Derselbe Antrag muss das Datum des Freistellungsantrags und den Grund für die Freistellung gemäß Artikel 2 dieses Abkommens enthalten. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis über die Entlassungshilfe mit allen erforderlichen Angaben gemäß den vorstehenden Ausführungen beizufügen und alle weiteren relevanten Nachweise sind der zuständigen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments besteht ausnahmsweise eine Frist von zehn (10) Kalendertagen, um eine Befreiung von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen bei den zuständigen Gesundheitsausschüssen zu beantragen. Einsendungen werden innerhalb einer außergewöhnlichen Frist von sieben (7) Kalendertagen ab dem Versanddatum beantwortet. Die Entscheidung, die nur die notwendigen personenbezogenen Daten betrifft, wird sowohl dem Antragsteller als auch dem behandelnden Arzt unverzüglich elektronisch mitgeteilt.

Während der Frist für die Beantragung eines Befreiungsantrags sowie der Frist für die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsausschusses werden die Impfpflicht der Antragsteller und die Strafe ausgesetzt.

Alle Anträge, die die in Artikel 2 genannten Gründe für die Befreiung nicht enthalten oder denen die erforderlichen Nachweise nicht beigefügt sind, sind als unzulässig abzulehnen und die Ablehnungsentscheidung ist dem Antragsteller und dem behandelnden Arzt unverzüglich per e mitzuteilen -Mail. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnungsentscheidung unterliegt der Antragsteller einer Impfpflicht.

Positive Entscheidungen über die Befreiung von der Impfung werden elektronisch und unter Beachtung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie in der Societe Anonyme unter dem Namen „ELECTRONIC SOCIAL SECURITY SOCIETE ANONYME SA“ übermittelt.





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