26.04.2024

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Zweite Chance mit neuem Insolvenzrecht


Nach der Einführung des Gesetzes 4818/2021 „sprudelte“ buchstäblich ein „Regensturm“ von Insolvenzanträgen, diese Gelegenheit erschien für Personen, die zuvor in der Privatwirtschaft tätig waren, jetzt aber nicht in der Lage sind, ihre Schulden gegenüber Banken und Versicherungsfonds zu begleichen.

Der gesetzliche Rahmen für eine „zweite Chance“ ermöglicht es Einzelpersonen, unter bestimmten Bedingungen Schulden loszuwerden und innerhalb von drei Jahren oder sogar einem Jahr (wenn sie Immobilien haben) wieder von vorne anzufangen und Geschäfte zu machen.

Der Schuldenerlass scheint ein starker Köder zu sein, da im Jahr 2022 etwa 1.400 Menschen von den Bestimmungen Gebrauch machen. Es wird geschätzt, dass im vergangenen Jahr an einem Geschäftstag etwa sechs Anträge eingereicht wurden.

„Durch die Insolvenz und Begleichung der Schulden eines Einzelnen erhält der Schuldner eine zweite Chance zur Reaktivierung durch die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, was gleichzeitig der Volkswirtschaft zugute kommt, da der Schuldner sonst in einer dauerhaften Schuldenfalle verharren würde aus der er nicht raus konnte und ohne Zweifel in die Schattenwirtschaft gegangen wäre“, sagt Anwalt Vangelis Tranoris.

Was sind die notwendigen Voraussetzungen

Bei sogenannten Bagatellkonkursen darf die Gesamtsumme des Vermögens (bewegliches Vermögen, Immobilien etc.) 350.000 Euro nicht übersteigen, damit der Schuldner für insolvent erklärt werden kann. Wie Herr Tranoris erklärt, muss es auch in Verzug sein, dh. nicht in der Lage sind, ihre überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, Sozialversicherungsträgern oder Finanzinstituten in Höhe von mindestens 60 % des Gesamtbetrags der überfälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Zahlungseinstellung muss für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolgen und die Höhe der ausstehenden Verpflichtung muss 30.000 Euro übersteigen. Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags (im elektronischen Solvabilitätsregister) keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden oder nur in Bezug auf die Bestellung eines Verwalters keine Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet das Insolvenzgericht, den Schuldner nach Ablauf der Frist für bankrott zu erklären des oben genannten Zeitraums.

„Aus einer Überprüfung der Gerichtspraxis folgt, dass die Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen gestellte Insolvenzanträge anerkennt“, bemerkt Herr Tranoris. Die Attraktivität des Modus „Zweite Chance“ liegt darin begründet, dass Die Schuldnerindividuen werden vollständig von den nach Beendigung des Konkurses unbezahlten Schulden befreit, unter der einzigen Bedingung – dem Ablauf von drei Jahren ab dem Datum der Konkurserklärung. Aber auch wenn der Schuldner mangels Masse nicht in die Regelung einbezogen wird, genügt seine Eintragung in das elektronische Solvenzregister (als Schwarzinsolvent), um schuldenfrei zu werden und innerhalb von drei Jahren wieder tätig werden zu können unternehmerische Tätigkeit.

Das Gesetz erlaubt es den Menschen, innerhalb von drei oder einem Jahr aus ihren Schulden herauszukommen und ein neues Leben zu beginnen.

„Die Dreijahresfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der Schuldner ein Schuldner ist, dessen Hauptwohnsitz oder andere wesentliche Vermögensgegenstände von wesentlicher Bedeutung zur Insolvenzmasse gehören, deren Wert 10 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt und deren Mindestwert nicht unterschritten wird als 100.000 Euro“, – betont Rechtsanwalt Vangelis Tranoris.

Wenn jemand 300.000 Euro schuldet und sein Vermögen 90.000 Euro beträgt, wird es in der Praxis verkauft, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, und der Restbetrag (210.000 Euro) wird abgeschrieben. Wenn der Schuldner hingegen 150.000 Euro schuldet und sein Vermögen 350.000 Euro beträgt, wird es zur Befriedigung der Gläubiger verkauft, und der verbleibende Teil des Vermögens verbleibt im Eigentum einer Einzelperson.

Hauptwohnsitz

In Bezug auf den Hauptwohnsitzschutz steht er nur Personen zur Verfügung, die schutzbedürftige Schuldner sind und einige der drei Bedingungen erfüllen:

  • Sie wurden für bankrott erklärt.
  • Gegen sie läuft ein Vollstreckungsverfahren (bezogen auf den Hauptwohnsitz).
  • Es besteht eine Sanierungsvereinbarung (zwischen Schuldner und Sozialversicherungsträger).

In jedem Fall kann eine Person bis zum Ablauf von entweder drei Jahren oder einem Jahr (wenn der Schuldner Immobilien besitzt) die unternehmerische Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, da sie sich in Insolvenz befindet und die Möglichkeit hat, ein garantiertes Mindesteinkommen zu erhalten, das dies nicht ist erstattungsfähig.

Geschäfte schließen, Schulden bleiben

Welche Eigenschaften haben Personen, für die die Insolvenz eine Einbahnstraße ist? Die meisten Schuldner, die nach einer zweiten Chance suchen, hatten Einzelunternehmen, die vor einigen Jahren ihren Betrieb aufgegeben haben, was zu Schulden bei Staat, Banken und Sozialversicherungsträgern führte.

So wurde beispielsweise die Leiterin einer 2013 eingestellten Gebäudereinigungs-Kompanie für insolvent erklärt, weil sie die letzten Jahre arbeitslos war und ihr Mann sehr wenig verdiente. Sie hat mehr als 310.000 € an Schulden im Zusammenhang mit Hypotheken, Privat- und Geschäftskrediten und Kreditkarten angehäuft und besitzt Immobilien und eine 50-prozentige ungeteilte Beteiligung an Grundstücken, die weniger wert sind als der Gesamtbetrag der Schulden.

In einem anderen Fall brach 2009 aufgrund der Finanzkrise ein Familienunternehmen für Silberwaren mit einer beträchtlichen Anzahl von Niederlassungen innerhalb und außerhalb Attikas zusammen. „Mit den Unternehmen kam mein persönlicher finanzieller Ruin und völliger Ruin, da ich alle meine Barreserven und Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Der Versuch, diese beiden Unternehmen zu retten, führte zu meiner heutigen Überschuldung, da alle meine Schulden ausschließlich aus der Bereitstellung meiner entstanden sind offene Überziehungsbürgschaften, die gezwungen waren, die beiden Unternehmen zu übernehmen, an denen ich beteiligt war“, schreibt im Insolvenzantrag eine Privatperson – ein ehemaliger Geschäftsmann, der dem Staat, Banken und Versicherungen rund 560.000 Euro schuldet.

Der Insolvenzantrag wurde auch von einem Privatarbeiter gestellt, der mehr als 110.000 Euro schuldete, von denen ein Teil aufgrund seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einem der Unternehmen entstanden war.

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