05.05.2024

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Heizkostenzuschuss: Wann wird die nächste Rate ausgezahlt, wen betrifft sie?


Am 30. April soll der nächste Teil des Heizkostenzuschusses an die Begünstigten ausgezahlt werden. Der Versicherungsschutz gilt für alle Heizkosten, die vor dem 31. März in Rechnung gestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung der von den Bürgern bereitgestellten Quittungen nicht für Heizöl gilt, da die Daten direkt aus dem Hefaistos-System übernommen werden und der Begünstigte nach dem Erwerb keine Dokumente vorlegen muss.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Zuschuss für den Kauf von Heizöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Brennholz, Biomasse (Pellets) und Wärmeenergie durch Zentralheizung κό πετρέλαιο (μπλε κηροζίνη), φυσικό αέριο, υ γραέριο, καυσόξυλα, βιομάζα (πέλετ) και θερμική ενέργεια μέσω τηλεθέρμανσης) werden zugeteilt, sofern der Begünstigte vor dem 31. März 2024 subventionierte Brennstoffe kauft.

Mit Ausnahme von Brennholz muss der Einkauf zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 31. März 2024 erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Begünstigte Anspruch auf einen Zuschuss nur für eine Kraftstoffart hat.

Nach den festgelegten Kriterien muss das jährliche Familieneinkommen bis zu 16.000 Euro für eine Einfamilienfamilie und 24.000 Euro für ein Paar betragen, zuzüglich 5.000 Euro für jedes Kind. Für eine Einelternfamilie beträgt die Grenze 29.000 Euro plus 5.000 Euro für jedes Kind nach dem ersten.

Erstmals wird in diesem Jahr als Kriterium festgelegt, dass das gesamte Bruttohaushaltseinkommen aus gewerblicher Tätigkeit 80.000 Euro nicht übersteigen darf. Immobilienwert (berechnet zur Bestimmung ENFIA) darf 200.000 € für alleinstehende, verwitwete oder getrennt lebende Schuldner und 300.000 € für verheiratete oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen und Alleinerziehende nicht überschreiten.

Bei der Berechnung des Zuschusses werden eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, beispielsweise die Schwere des Klimas in der jeweiligen Region und die erforderlichen Energiekosten für die Beheizung des Gebäudes.

Die Leistung, die jeder Leistungsempfänger erhält, darf 100 Euro nicht unterschreiten und 800 Euro nicht überschreiten. Für Siedlungen mit erhöhtem Wärmebedarf erhöht sich der Höchstbetrag auf 1000 Euro.



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