28.04.2024

Athen Nachrichten

Nachrichten in deutscher Sprache aus Griechenland

Wer nicht geimpft ist, zahlt ein Bußgeld von 100 Euro

Ab kommenden Montag sollen Bewohner über 60 bleiben ungeimpft, muss mit einigen Ausnahmen eine Geldstrafe zahlen.

Die Regierung in allen Farben schilderte die Schrecken der Pandemie und erklärte, dass die Verlängerung der „unvorstellbaren Frist“ dazu führe, dass ab kommenden Montag, dem 17. Januar, Menschen über 60, die ungeimpft bleiben, mit monatlich 100 Euro Geldstrafe belegt werden .

Im Januar wird das Bußgeld wie angekündigt 50 Euro betragen, da es ein halber Monat ist, und ab sofort zahlen die Ungeimpften für jeden Monat ein Bußgeld von 100 Euro.

Die Entscheidung der Regierung wurde in veröffentlicht Regierungsanzeiger, mit Ausnahme von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Stelios Petsas, stellvertretender Innenminister, erklärte heute, dass die Geldbuße nach dem 16. Januar gelten wird.

Bisher wurde die Entscheidung über eine Impfpflicht für alle über 50-Jährigen offen gelassen. Diese Frage wird jedoch diskutiert, und eine Entscheidung darüber wird in naher Zukunft bekannt gegeben. Premierminister Kyriakos Mitsotakis erklärte:

„Menschen über 60 mussten bis zum 16. Januar einen Termin vereinbaren, um ihre erste Dosis zu nehmen. Andernfalls wird jeden Monat ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, und dieses Geld wird per Gesetz in einem speziellen Fonds für Krankenhäuser gesammelt.“

Die Entscheidung gilt für alle natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und vor dem 31. Dezember 1961 geboren wurden. Sie unterliegen der Impfpflicht gemäß den Definitionen von Artikel 24 des Gesetzes 4865/2021 (A ΄ 238), für die die restriktiven Gründe für die Befreiung von der Impfung, Artikel 2, erfüllt sind.

Ausnahmen

Artikel 2 Gründe für die Befreiung von der COVID-19-Impfung

Personen im Sinne von Artikel 1 sind von der obligatorischen Impfmaßnahme gegen das Coronavirus COVID-19 ausgenommen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes 4865/2021 (AD 238) nachgewiesene medizinische Gründe haben, die eine Impfung verhindern mit der gemeinsamen Entscheidung des Ministers und des stellvertretenden Gesundheitsministers (Β ‚3794) gemäß den Elementen D1a / GP.oik.50933 / 13.8.2021 auf Einzelfallbasis.

Artikel 3. Zuständige Behörden für die Befreiung von der Impfung gegen das Coronavirus

Die Entscheidung über die Aufhebung der Impfpflicht liegt in der Verantwortung von Ausschüssen aus drei Mitgliedern für jeden Gesundheitsbezirk, die durch Beschluss der Gouverneure oder ihrer gesetzlichen Vertreter empfohlen werden. Sie bestehen aus Ärzten des Nationalen Gesundheitssystems, die auf Internisten, Kardiologen und Allergologen spezialisiert sind. Die Kommissionen können nach eigenem Ermessen die Stellungnahme eines kompetenten Arztes einholen und berücksichtigen, wenn ein Facharzt des betreffenden Fachgebiets nicht an der Zusammensetzung der Kommission beteiligt ist, beispielsweise ein Hämatologe.

Anträge auf Befreiung von der Impfpflicht werden an diese Gremien gemäß ihrer örtlichen Zuständigkeit in jedem medizinischen Bezirk ausschließlich über den behandelnden Arzt an eine E-Mail-Adresse gesendet, die auf der Website des jeweiligen DYPE bekannt gegeben wird.

So beantragen Sie eine Ausnahme

Der Antrag enthält die vollständigen Identifikationsdaten des Antragstellers und des behandelnden Arztes, nämlich: Vorname, Nachname, Sozialversicherungsnummer, elektronische Kontaktadresse für die Zusendung der Entscheidung des zuständigen Gesundheitsausschusses. In demselben Antrag müssen das Datum des Antrags auf Befreiung und der Grund für die Befreiung gemäß Artikel 2 dieses Abkommens angegeben werden. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest über die unterstützte Entlassung mit allen erforderlichen Informationen gemäß dem Vorstehenden beizufügen, und alle anderen relevanten Nachweise sind dem zuständigen Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.

Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments ist eine Ausnahmefrist von zehn (10) Kalendertagen für die Einreichung von Anträgen auf Befreiung von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen bei den zuständigen Gesundheitsausschüssen vorgesehen. Bewerbungen werden innerhalb einer Ausnahmefrist von sieben (7) Kalendertagen ab dem Datum ihrer Einreichung beantwortet. Die Entscheidung, die nur die notwendigen personenbezogenen Daten betrifft, wird sowohl dem Antragsteller als auch dem behandelnden Arzt unverzüglich elektronisch mitgeteilt.

Während der Frist für die Beantragung einer Befreiung sowie der Frist für die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsausschusses sind das Verfahren zur Zwangsimpfung von Antragstellern und Bußgelder ausgesetzt.

Alle Anträge, die die Befreiungsgründe nach Artikel 2 nicht enthalten oder denen die erforderlichen Nachweise nicht beigefügt sind, sind als nicht förderfähig abzulehnen, und die Ablehnungsentscheidung ist dem Antragsteller und dem behandelnden Arzt unverzüglich mitzuteilen per Email. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ablehnungsentscheidung unterliegt der Antragsteller der Impfpflicht.

Positive Impfbefreiungsentscheide werden elektronisch und unter Beachtung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie an die Societe anonyme unter dem Namen „ELECTRONIC SOCIAL SECURITY SOCIETE ANONYME SA“ übermittelt.

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