05.05.2024

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Immobilien: Finden Sie heraus, wann Sie eine E9-Erklärung einreichen können


Grundstückseigentümer müssen (im Falle von Änderungen) Erklärungsformulare einreichen E9 bis Freitag, 8. März.

Eigentümer von Immobilien in Griechenland, ob Einwohner oder Nichtansässige, sind verpflichtet, eine Erklärung zu Immobiliendaten (E9) einzureichen:

  • für jeden Erwerb oder jede andere Änderung seiner/ihrer Immobilien in Griechenland
  • für jeden Erwerb oder jede andere Änderung von Immobilien in Griechenland, bis zum 31. März des Jahres, das auf das Datum des Erwerbs oder der Änderung folgt.

Eine Ausnahme bildet der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft, bei der die E9-Erklärung vor dem letzten Werktag des auf den Ablauf der Erbausschlagungsfrist folgenden Monats abgegeben wird. Bewerbungen werden über die Online-Plattform eingereicht aade.gr

1. Über den Online-Dienst können juristische Personen Folgendes einreichen:

  • Deklaration Immobiliendaten (E9)
  • Ursprüngliche und geänderte E9-Erklärungen für 2011 und die Folgejahre.

Darüber hinaus können Sie folgende Erklärungen abgeben:

  • Drucken Sie die Verwaltungs-/Anpassungssteuerfeststellungserklärung für 2014 und die Folgejahre aus, sofern eine solche ausgestellt wurde.
  • Zertifikatsausstellung ΕΝ.Φ.Ι.Α. (Artikel 54A des Gesetzes 4987/2022) im laufenden Jahr.

2. Über den Online-Dienst können Einzelpersonen Folgendes einreichen:

  • Deklaration Immobiliendaten (E9)
  • Ursprüngliche und geänderte E9-Erklärungen für 2010 und die Folgejahre.

Darüber hinaus können Sie auf der Plattform:

  • Drucken Sie den individuellen Steuerbericht für 2010–2013 und den Verwaltungs-/Korrektursteuerbericht für 2014 und die Folgejahre aus, sofern ausgestellt.
  • Erhalten Sie das ΕΝ.Φ.Ι.Α-Zertifikat. (Artikel 54A des Gesetzes 4987/2022) im laufenden Jahr.

3. Automatische Erstellung und Übermittlung der digitalen Immobiliendatenmeldung (E9) über die myPROPERTY-Anwendung

  • Ab dem 07.07.2023 gilt in den Fällen, in denen die Grunderwerbsteuererklärung digital über die Anwendung „myPROPERTY“ gemäß Absatz a, Absatz 1, eingereicht wird. Gemäß Art. 1 A des Beschlusses des AADE-Direktors von A. 1110/2022 wird im integrierten Informationssystem (Ο.Π.Σ.) „Immobilienkataster“ automatisch eine Erklärung der Immobiliendaten (E9) der Gegenparteien erstellt, die Änderungen angibt ihre Immobilien.
  • Ab dem 31.01.2024 in Fällen, in denen die Schenkungs- und Schenkungssteuererklärungen von Eltern digital über die Anwendung „myPROPERTY“ eingereicht werden und sich auf Vereinbarungen beziehen, bei denen 100 % des vollständigen Eigentums vom Schenker/Elternteil auf den Schenker/Ehegatten übergehen, laut mit A.1015/2024 Beschluss des Direktors von AADE, die Meldung der Immobiliendaten (E9) der Vertragsparteien mit Änderungen ihrer Immobilien wird automatisch im integrierten Informationssystem (Ο.Π.Σ.) generiert. Immobilienkataster.



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